Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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Art. 14 – 16
AgorA, ASR, GalloSuisse, LOBAG, Prometerre, SBV, SLFV, Suisseporcs, VSP und VSF beantragen, die Artikel 14 bis 16 ersatzlos zu streichen, da die Regelungen für Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln ausreichen, der Überwachungstierarzt als fachtechnisch verantwortliche Person meist das entsprechende Fachwissen im Bereich Fütterungsarzneimittel nicht habe und eine Aufteilung auf mehrere Tierärzte nicht erwünscht sei. UFA AG und VKCS bemängeln, dass aus den Bestimmungen die Trennung zwischen Selbstmischer und Futtermühlen nicht genügend hervorgehe.
Art. 14 Betriebliche Anforderungen für die Beimischung und Verabreichung
Lit. a
AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU, LU, NW, SG, SH, SZ, UR, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL und der Kantonstierarzt JU verlangen, dass die Zusammenarbeit mit der fachtechnisch verantwortlichen Person in einem schriftlichem Vertrag geregelt werden soll.
Lit. c
Antistress, ebi-pharm, Heidak, Herbamed, Pharma Bellavista, Schmidt-Nagel, Serolab, Spagyros, SVKH, WALA und Weleda fordern die Aufnahme von komplementärmedizinischen Arzneimittel-Vormischungen.
Fenaco, GST, der Verein Aargauischer Tierärzte, Vital AG und VSF bemerken, dass es auf Grund der Vielfalt an bestehenden Mischfuttern und der individuellen Zusammensetzung unmöglich sei, die Kompatibilität einer Vormischung mit allen existierenden Futtermitteln zu dokumentieren.
Art. 15 Fachtechnisch verantwortliche Person
AR, SH und TI kritisieren, dass die an die fachtechnisch verantwortlich Person gestellten Anforderungen wesentlich restriktiver als in der Humanmedizin seien und der Detaillierungsgrad der Bestimmung übermässig sei.
Abs. 2
BE, AB, der Basellandschaftliche Apothekerverein, SAMW und SAV beantragen die Ergänzung, wonach für die fachtechnisch verantwortliche Person auch ein pharmazeutischer Hochschulabschluss geeignet sein soll, KAV möchte nicht explizit eine bestimmte Ausbildung verlangen und SGCI schlägt eine Anlehnung an die GMP vor und verlangt eine naturwissenschaftliche Hochschulausbildung, Erfahrung sowie die vorgeschlagene Zusatzausbildung.
Abs. 3
FR, JU und der Kantonstierarzt JU stellen in Frage, ob ein qualifizierter Mitarbeiter die fachtechnisch verantwortliche Person ersetzen könne und GST fragt sich, was denn die „ausreichende Qualifikation“ überhaupt bedeute.
Art. 16 Anforderungen an die Anlagen zur Beimischung und Verabreichung
AI, BL, BS, FR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, ZG, ZH, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL, der Kantonstierarzt JU und GST beantragen einen neuen Absatz 2, welcher besagen soll, dass das Institut die genannten Anforderungen im Rahmen einer Typenprüfung überprüfe und dabei auch das diesbezügliche Verfahren und die entsprechenden Gebühren regelt. Die Praxis zeige, dass Geräte und Anlagen im Handel sind, mit denen nicht rückstandsfrei gearbeitet werden kann, und die diesbezügliche Verantwortung solle nicht dem Tierhalter überbunden werden. AG schlägt hingegen vor, dass der Inverkehrbringer solcher Anlagen und Geräte dem Käufer den Nachweis erbringen muss, dass die Anforderung gemäss diesem Artikel erfüllt sind.