Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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Art. 6 (ging nicht in Vernehmlassung)
Die SGCI verlangt (in Anpassung an Art. 13 und 14 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung) eine Änderung von lit. g: Die Werbung soll danach den Hinweis enthalten, dass ausführliche Informationen der Arzneimittelfachinformation zu entnehmen sind, gegebenenfalls unter Angabe des Mediums, in dem die Zulassungsinhaberin sie den zur Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Humanarzneimitteln berechtigten Personengemäss Art. 13 Abs. 2 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung zur Verfügung stellt.
Art. 7 Abs. 1 und 3
Antistress, ebi-pharm, Heidak, Herbamed, Pharma Bellavista, Schmidt-Nagel, Serolab, Spagyros, SVKH, WALA und Weleda verlangen eine Ergänzung, die den Bezug auf bibliographische Daten (publizierte Fachliteratur) in der Werbung zulässt. ASSGP, Interpharma, SGCI, SW und VIPS sind hingegen der Auffassung, diese Bestimmung sei unverhältnismässig, und sie beantragen Streichung des Artikels.
Art. 14 (ging nicht in Vernehmlassung)
SBV, ASR, GalloSuisse und SLFV verlangen den Zusatz, dass für Tierarzneimittel zur Behandlung von Ekto- oder Endoparasiten die Publikumswerbung erlaubt sein solle.
Art. 17 Pflichthinweis bei Werbung für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D in elektro-
nischen Medien.
AG, TG, Apothekervereine (SZ, TI), PKS und SAV verlangen, dass bei der Kategorie C im Pflichthinweis der undefinierte Ausdruck „Fachperson“ durch den in der EU gebräuchlichen Ausdruck „Arzt oder Apotheker“ zu ersetzen sei. Gemäss Apothekerverein (BS) und SAV ist beim Pflichthinweis zu unterscheiden zwischen den Abgabekategorien C und D. Santésuisse will die Überschrift in der alten Form belassen. Werbung für SL-Präparate solle nicht erlaubt sein, da sie zu einem übermässigen Einsatz von Arzneimitteln und zu unnötigen Arztbesuchen führe.
Abs. 1
AG ist der Ansicht dass bei der Kinowerbung die Einblendung in doppelter Grösse der Untertitel zu erfolgen habe. ASSGP, Interpharma, SGCI, VIPS halten die Grösse von mindestens einem Fünftel der Anzeige für angemessen. SDV verlangt, dass bei der stummen Werbung die Einblendung des notwendigen Hinweises im Verordnungstext ausdrücklich vermerkt wird.
Abs. 3
ApA und Pharmaforum, sind der Ansicht, dass bei elektronischen Anzeigetafeln der Warnhinweis – da sie näher an der TV- als an der Plakatwerbung sind – nur am Schluss eingeblendet werden müsse. SW will die Einblendung des Standtextes derjenigen für die stumme Version von TV-Werbung angleichen. Der SVA ist für eine Streichung dieses Absatzes, da für die elektronischen Anzeigetafeln die Bestimmungen der stummen Kinowerbung massgeblich seien.
Art. 21 Abs. 1 lit. g und h, Abs. 2
JU bevorzugt die geltende Version gegenüber dem Entwurf.
Art. 22 lit. c
AG wünscht den Einbezug der Medizinprodukte in den Wortlaut der Bestimmung. ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS verlangen die Streichung des letzten Satzes. Dieser stifte nur Verwirrung.