Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 46a Bearbeiten von Personendaten
AG schlägt eine Beschränkung auf anonymisierte Personendaten vor. SAV rügt den Mangel einer gesetzlichen Grundlage. Für VSSG ist die Formulierung zu unverbindlich und es wird eine verpflichtende Formulierung gefordert.
Art. 46b Information der Öffentlichkeit
BE und SGV verlangen eine zwingende Publikation. Apothekerverein BS, ASSGP, Interpharma, Pharmaforum, Pharmalex, SAMW, SGCI, SGPG und VIPS verlangen, dass das Institut die Pflicht haben soll, ein Verzeichnis zu erstellen. Gemäss ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS sind die Betriebsstandorte nicht zu veröffentlichen.
Art. 47 (ging nicht in Vernehmlassung)
SGCI will diesen Artikel streichen, da das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz eine solche Delegation nicht vorsehe.
Anhang 1 Ziff. 1 lit. c und d, Ziff. 2
Ziff. 1
AG, BL, LU, SG, SH und TG verlangen, dass das Institut praxisgerechte Richtlinien zu erlassen habe, Verweise auf die Richtlinie 90/167/EWG genügten zu diesem Zweck nicht. SGV, der Apothekerverein BE, SAMW und SAV sind der Ansicht, die in der Bestimmung genannten Regeln sollten sich auf die Herstellung in kleinen Mengen gemäss Richtlinie der eidg. Pharmakopöekommission beziehen, sonst würden dafür die unverhältnismässig strengen Industrienormen verlangt.
Ziff. 2
ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS schlagen einen Hinweis auf die folgenden heute geltenden Bestimmungen für pharmazeutische Wirkstoffe vor: ICH Harmonised Tripartite Guideline, Good Manufacturing Practice, Guide for Active Pharmaceutical Ingredients.
4.4.3 Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV
Allgemeine Bemerkungen
Allgemein wird gerügt, durch die detaillierte Regelung werde die Verordnung noch unübersichtlicher. Zudem sei die Kontrollierbarkeit dadurch erschwert. NE wünscht Ad-hoc-Kontrollen für die Fachwerbung. Das Centre Patronal begrüsst die Bevorzugung von Generika, weist aber auf die wichtige Unterscheidung zwischen „guten“ und „schlechten“ Generika hin. Dieser Aspekt verdiene den Vorrang vor dem Vergleich der Preise. Die PKS verlangt, dass Generika zwingend als solche bezeichnet werden, wenn sie in den Preisvergleich einbezogen werden. Der Preisüberwacher hält eine Überarbeitung der Bestimmungen im Sinne der Transparenzförderung für notwendig. Pulsus mahnt zur Vorsicht im Umgang mit Warnungen: Häufige Einblendung von Warnungen senke deren Wirksamkeit.
Santésuisse wendet sich dezidiert gegen jegliche Werbung und Preisvergleiche von Arzneimitteln der gesamten Spezialitätenliste (SL). C- und D-Präparate der SL sollen von der Publikumswerbung ausdrücklich ausgenommen werden.
SGPG und SKS wollen die Bestimmungen zu den Preisvergleichen streichen wegen Missbrauchsgefahr durch Hersteller. Einer dringenden Regelung bedarf laut SKS der Bereich der stark zunehmenden „Gesundheitskampagnen“ der Pharmafirmen, die unter dem „Deckmantel der Prävention und Aufklärung immer mehr im Internet und mittels Prospekten für ihre Produkte werben“. Die SPO ist der Auffassung, dass Arzneimittelwerbung im Internet nicht mit Plakaten oder Anzeigetafeln verglichen werden kann, da im Internet der Kunde selber aktiv werde. Mit der Plakat- und Anzeigetafelwerbung auf