Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht
öffentlichem Grund würden hingegen alle Menschen, die sich in diesem Raum befinden, ohne dass sie es wollen, mit einem Produkt umworben.
Zu den einzelnen Artikeln
Art. 1
Gemäss BL soll der Pflichthinweis für C-Präparate die Formulierung „Arzt oder Apotheker“ statt „Fachperson“ enthalten, um die Abgrenzung zu den Drogisten klarzustellen. AG verlangt den Einbezug der Medizinprodukte. Laut BE darf sich die Regelung der Bekanntgabe von Preisvergleichen gestützt auf Art. 31 Abs. 2 HMG nur auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beziehen. Laut ASSGP, Interpharma, SDV, SGCI und VIPS schiesst die aktuelle Formulierung über Art. 31 Abs. 2 HMG hinaus, der nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie die Art der Preisvergleiche ausklammere und nicht von der Regelung von Preisvergleichen per se, sondern von deren Bekanntmachung handle. Pulsus verlangt eine Präzisierung der Bestimmung dahingehend, dass es um die Voraussetzungen der „Bekanntgabe von Preisvergleichen“ und zwar nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel geht.
Art. 5 Abs. 4-6
Antistress, ebi-pharm, Heidak, Herbamed, Pharma Bellavista, Schmidt-Nagel, Serolab, Spagyros, SVKH und WALA rügen die einseitige Ausrichtung auf die Schulmedizin und verlangen einen neuen Absatz, welcher den Bezug auf die bibliographischen Daten (publizierte Fachliteratur) in der Werbung zulässt. Intergenerika beantragt, es sei die Einschränkung beizufügen, dass Werbeaussagen zur Pharmakokinetik sowie pharmakokinetische Vergleiche zweier Präparate ohne vorherige Publikation der Studie zulässig sind, da es den Generikaherstellern nicht möglich sei, sämtliche Studien zu publizieren.
Abs. 2 (ging nicht in Vernehmlassung)
SGCI verlangt (in Anpassung an Art. 13 und 14 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung) eine Änderung, wonach die Zulassungsinhaberin der Fachwerbung den vollständigen Inhalt der vom Institut zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation solange beifügen muss, bis sie den zur Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Humanarzneimitteln berechtigten Personen gemäss Art. 13 Abs. 2 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung auf geeignete Weise zur Verfügung steht.
Abs. 4
AG ist der Ansicht, dass bei redaktionellen Beiträgen der Name und die Kontaktadresse des Originalautors angegeben werden soll.
Abs. 5
AG wendet ein, der Ausdruck „zur Publikation angenommen“ sei eindeutiger als „druckfertig“. Gemäss IPK sollten auch (Bioverfügbarkeits-)Studien, welche im Rahmen des Registrierungsverfahrens vom Institut geprüft wurden, die aber nicht zur Publikation vorgesehen sind, für Werbeaussagen verwendet werden dürfen. Santésuisse will den Absatz in seiner geltenden Form belassen. ASSGP, Interpharma, SGCI, SW und VIPS verlangen die Streichung des Absatzes, da der mit den Sätzen 2 und 3 verfolgte Eingriff in die Fachwerbungsfreiheit unverhältnismässig sei, weil gegenüber Fachleuten keine gesundheitspolizeilichen Vorschriften erlassen werden müssten. Es bestehe bereits ein genügener Schutz durch das UWG. Weleda hält fest, dass in der Komplementärmedizin geeignetere Methoden zur Beurteilung der klinischen Wirksamkeit existieren als klinische Versuche. Daher müsse der Bezug auf anerkannte Fachliteratur oder andere klinische Unterlagen, die wissenschaftlich ausgewertet wurden, weiterhin möglich sein.
Abs. 6
ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS beantragen die Streichung dieses Absatzes, da er gesundheitspolitisch unbedeutend sei.