Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 22a

ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS schlagen den Ausdruck „Publikumswerbung mit Preisvergleichen“ statt „Preisvergleiche“ vor.

Art. 22a Grundsatz

JU hält fest, dass, wenn formelle Anforderungen an die Preisvergleiche gestellt werden, auch Kontrollmittel und Sanktionen aufgestellt werden müssten. Der IPK verlangt eine Aufzählung der für die Vergleichbarkeit notwendigen Eigenschaften im Verordnungstext. Santésuisse verlangt den ausdrücklichen Ausschluss von SL-Präparaten von Preisvergleichen auf Grund der Gefahr des Missbrauchs zu Werbezwecken. ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS wollen Absatz 3 streichen, da in einer Werbeanzeige der Preisvergleich nicht auf dem aktuellen Stand gehalten werden könne, sondern das Inserat die jeweils aktuellen Markt- oder SL-Preise (im Sinne von Art. 22c) angeben solle. Intergenerika rügt die Interpretationsbedürftigkeit der Formulierungen „gleiche galenische Form“ und „gleicher Wirkstoff“.

Art. 22b Pflichtangaben

Abs. 1

AI, AR und ZG verlangen, dass in lit. a auch die deklarationspflichtigen Hilfsstoffe aufzuführen seien. ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS verlangen, dass weitere Angaben zu den Eigenschaften der verglichenen Arzneimittel nicht zulässig sein sollen. Intergenerika verlangt, dass auch Markennamen anzugeben sind.

Abs. 2

ZG beantragt die Streichung des Beispiels der Hilfsstoffzusammensetzung. SKS fordert, dass der Warnhinweis gut sichtbar und auf jeder Seite platziert wird.

Art. 22c Massgebender Preis

BE schlägt einen generellen Verweis auf die Preisbekanntgabeverordnung vor, da die Einschränkung gemäss Entwurf nicht notwendig und sachgerecht sei. ApA verlangt, dass der Höchstpreis auch auf Verpackungen aufgedruckt werden dürfen solle.

Der Preisüberwacher rügt, dass der Verweis auf die offiziellen SL-Preise im Widerspruch zum verwendeten Begriff „Höchstpreise“ stehe. Bei solchen „Höchstpreisen“ sei es in der Tat nicht zulässig, Rabattmöglichkeiten in der Werbung zu verbieten.

Abs. 2

Santésuisse und SAV wollen diesen Absatz wegen der Gefahr des Missbrauchs zu Werbezwecken streichen. Laut Intergenerika wird mit dieser Bestimmung der Einbezug von SL-Produkten in Preisvergleiche möglich. Ein Preisvergleich ohne Markenangabe mache aber keinen Sinn. Dies führe zur Problematik, dass de facto Markenwerbung mit SL-Produkten beim Publikum betrieben werde, was gemäss dem Handbuch zur SL verboten sei.

Art. 22d Verschreibungspflichtige Arzneimittel

BE ist der Ansicht, dass auch die Bekanntgabe eines Preises eines Arzneimittels unter dem Höchstpreis der Spezialitätenliste oder einem Preis, der nach Art. 16 Abs. 1 lit. b der Preisbekanntgabeverordnung verglichen wird, geregelt werden sollte. Dadurch solle für Patienten und Krankenkassen transparent werden, wer wofür wie viel zu bezahlen hat. Intergenerika rügt, dass bei verschreibungspflichtigen Produkten der Arzt entscheide. Hier spiele aber nicht nur der Preis eine Rolle. Eine Forderung in der jetzigen Formulierung könne die Arbeit der Fachpersonen erschweren, da der Patient auf dem billigsten Medikament beharren könnte, obwohl dieses für ihn ungeeignet ist. Gemäss dem IPK