Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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ist zu ergänzen, dass nur in der Schweiz gehandelte Produkte verglichen werden müssen. Zudem müsse die Vollständigkeit auch für die kassenpflichtigen C-Präparate verlangt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum über die Pflichtangaben hinaus keine Angaben zu den Eigenschaften eines Arzneimittels gemacht werden dürfen. Nach Auffassung von ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS gehört diese Regelung systematisch zu Art. 22b. Der SAV beantragt, die Bestimmung sei durch den Satz „Preisvergleiche für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind verboten“ zu ersetzen Pharmaforum hingegen beantragt sogar die vollständige Streichung dieser Bestimmung.

Art. 22e Bewilligung (Variante)

AG schlägt vor, die kantonalen Gesundheitsbehörden in den Katalog der Personen aufzunehmen, die keine Bewilligung benötigen. AI, NE, TG, KAV, der Apothekerverein ZH, GSASA und H+ sind einverstanden mit der Variante. SKS sieht die Variante als geboten, wenn Preisvergleiche eingeführt werden. BE, BS, FR, GL, JU, SG, SH, UR, VD, SBV, APA, ASR, ASSGP, das Büro für Konsumentenfragen, Gallo Suisse, GRIP, Intergenerika, Interpharma, IPK, Pharmaforum, Pharmalex, Santésuisse, SGCI, SW und VIPS sprechen sich gegen die Variante aus. Begründet wird dies damit, dass diese einen unverhältnismässigen Mehraufwand für das Institut gemessen am Risiko/Nutzen bedeute, die Bestimmung zu bürokratisch sei, keinen Beitrag zur Arzneimittelsicherheit leiste und schon genügend strenge Anforderungen an Preisvergleiche aufgestellt würden. Vorgeschlagen wird stattdessen eine Nachkontrolle mit angemessenen Massnahmen bei Verstössen. Sollte die Variante dennoch angenommen werden, schlägt Pharmalex vor, dass das Institut bzw. das BAG verpflichtet werden sollte, Preisvergleiche für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu veröffentlichen.

Art. 23

AG schlägt vor, die Bestimmung mit einem Verbot der Werbung über Aktionspreise zu ergänzen, da diese den Konsumenten zum Anlegen eines Vorrats verleiten könnte, was bei C- und D-Präparaten gefährlich sein könne. BE verlangt eine grundlegene Umformulierung zum besseren Verständnis. ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS weisen darauf hin, dass es hier um Publikumswerbung gehe und verlangen eine entsprechende Präzisierung.

Abs. 1

Gemäss Santésuisse soll die Bestimmung nicht aufzählen, sondern sich darauf beschränken, dass Werbung für Arzneimittel im Radio, am Fernsehen und im Kino dem Institut vor dem Erscheinen zur Bewilligung vorgelegt werden. Würden SL-Präparate beworben, bestehe die Missbrauchsgefahr, dass sich die Betroffenen das Medikament von ihrem Arzt verschreiben liessen, anstatt dieses ohne Rezept zu beziehen und selber zu bezahlen. Zudem verletze Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG.

Abs. 2

ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS möchten die geltende Formulierung („Zulassungsinhaberin“) beibehalten, da es sich hier nicht um einzelne, konkret bestimmte natürliche Personen handle.

4.4.4 Medizinprodukteverordnung, MepV

Allgemeine Bemerkungen

BE begrüsst die Schaffung eines Anhangs 6. BL und SG schlagen vor, eine entsprechende Regelung in der Veterinärmedizin, insbesondere für Diagnostika, vertieft zu prüfen. Die PKS sind der Auffassung, die Dokumentationspflichten widersprächen den Versprechungen für KMU, wonach die administrativen Abläufe zu vereinfachen wären.