Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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forschung einerseits bzw. für die möglichen pharmazeutischen/klinischen Anwendungen andererseits differenziert zu behandeln.
4. Kapitel: Forschung an überzähligen Embryonen
Artikel 5 Bewilligungspflicht für Forschung an überzähligen Embryonen
GenAU verlangt, die Bewilligung an den Datenschutz zu koppeln, und sicherzustellen, dass die diversen Daten der SpenderInnen sofort vernichtet werden sollen. Zudem soll ein Verbot der Gen-Diagnose statuiert werden.
GR und TI möchten eine befürwortende Stellungnahme der Ethikkommission als Bewilligungsvoraussetzung aufnehmen (analog Art. 57 HMG). Auch für VS sollte eine Prüfung der ethisch fundamentalen Fragen im Bereich der Forschung am Embryo durch die in Artikel 28 FMedG vorgesehenen Ethikkommission (=NEK) stattfinden.
SAMW schlägt vor, das „Wer“ zu präzisieren und von „öffentlich- oder privatrechtlichen Forschungseinrichtungen“ zu sprechen. Zudem soll die Bewilligung für eine Dauer von drei Jahren ausgesprochen werden und nach Ablauf dieser Frost soll eine neue Bewilligung eingeholt werden müssen.
Für UniLAr hat der Verweis auf Artikel 6 keine praktische Reichweite, da die „ethischen Anforderungen“ nicht definiert werden. So werde die jeweilige Zusammensetzung der Ethikkommission entscheiden, was darunter zu verstehen sei.
(generelle Anmerkungen zum Thema „Bewilligungspflicht“ unter Artikel 13, S. 28)
Artikel 6 Wissenschaftliche und ethische Anforderungen
Insgesamt sind 25 Teilnehmende auf diesen Punkt eingegangen.
BL, SP, UniLARr, UniZH, SIAK und SBK kritisieren die Unpraktikabilität des Artikels, weil die ethischen Anforderungen nicht definiert werden. SP spricht zum Beispiel von Ungriffigkeit und ist der Meinung, dass Artikel 6 eine Alibiübung darstelle.
Absatz 1
Buchstabe a
GL und SBK sind der Ansicht, dass entwicklungsbiologische Ziele keine ausreichende Begründung für die Forschung an Embryonen seien. Es handle sich um einen „schillernden Begriff“, der zu präzisieren sei; vor allem vor dem Hintergrund, dass die Präimplantationsdiagnostik sowie Klonierungstechniken in der Schweiz verboten seien.
UniGEb macht auf einen Fehler im französischen Text aufmerksam: „sur la biologie du développement de l’homme“ sei durch „sur la biologie du développement humain“ zu ersetzen.
Buchstabe c
BL meint, dass es in der Praxis schwierig sei zu wissen, was eine „angemessene Anzahl“ von Embryonen sei.
Buchstabe d
SBK und SIAK fordern eine Konkretisierung, was ausreichende wissenschaftliche Qualitätsanforderungen seien.
Absatz 2