Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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Für GR und SMEDI ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen unterschiedlich geregelt sei. Bei beidem handle es sich um verbrauchende Embryonenforschung.
SNF bietet dem Bundesamt für Gesundheit die Zusammenarbeit bei der wissenschaftlich/ethischen Prüfung an.
BE bemängelt, dass die Frage, wer für die wissenschaftliche und ethische Beurteilung eines Projekts einbezogen werden sollte, allein im Ermessen der zuständigen Behörde liege.
Artikel 7 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung
Insgesamt haben sich nur acht von den 121 Vernehmlassungsteilnehmenden zu Artikel 7 ausdrücklich geäussert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Pflichten der BewilligungsinhaberInnen insgesamt wenig kontrovers sind.
Buchstabe a
SVP, UniBS, UniBSm, GenS und SGH stören sich an dem Wort „vernichten“ und möchten es durch „absterben lassen“ oder „nicht länger aufbewahrt werden“ ersetzen.
P.S.-S. schlägt vor, die nicht mehr gebrauchten Embryonen einem anderen Forschungsprojekt zur Verfügung zu stellen. Neu: „Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Bewilligung ist verpflichtet, spätestens nach Beendigung der Forschungsarbeiten angefallene unversehrte Embryonen an ein anderes bewilligtes Forschungsprojekt abzutreten; sofern dies aus juristischen, ethischen oder wissenschaftlichen Gründen nicht möglich ist, ist der Embryo zu vernichten.“
Buchstabe c
HLI kritisiert die Formulierung „innert angemessener Frist“ als ungenau.
SFK und TI legen Wert darauf, dass auch negative wissenschaftliche Ergebnisse veröffentlicht werden müssen.
5. Kapitel: Gewinnung embryonaler Stammzellen
Artikel 8 Bewilligungspflicht für die Gewinnung embryonaler Stammzellen
Absatz 1
GenS möchte, dass auch die vor dem Inkrafttreten des FMedG entstandenen überzähligen Embryonen verwendet werden dürfen.
BS gibt zu bedenken, dass unter Umständen – aus wissenschaftlichen Gründen – der Entscheid über ein Gesuch nicht abgewartet werden könne, und schlägt daher vor zu prüfen, ob die Bewilligung gemäss Artikel 5 des Entwurfs auch die Befugnis der Gewinnung embryonaler Stammzellen umfassen solle. Anstelle einer zusätzlichen Bewilligung müsse dem Inhaber bzw. der Inhaberin der Bewilligung zur Forschung an Embryonen lediglich eine zusätzliche Melde- und umfassende Informationspflicht auferlegt werden, wollte er bzw. sie embryonale Stammzellen gewinnen.
BL stellt die Bewilligungspflicht generell in Frage, da Stammzellen nicht den gleichen Schutz benötigten wie ein Mensch.
Für SMEDI ist nicht klar ersichtlich, wer sich um eine Bewilligung kümmern muss (Forscher / Forscherin? Sponsor / Sponsorin?). Zudem bleibt für SMEDI unverständlich, weshalb die Notwendigkeit, das Projekt einer Ethikkommission zu unterbreiten, für die Forschung an Embryonen und die Gewinnung von Stammzellen unterschiedlich geregelt ist.