Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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UniLAe schlägt vor, ähnlich wie in den USA ein Register oder eine Datenbank zu führen, welche die wichtigsten Daten der dem BAG unterbreiteten Forschungsprojekte beinhalten. Dies würde ihres Erachtens Bewilligungsverfahren und Kontrolle erleichtern.
Auf keinen Fall dürfe – so OW und NW – die Gewinnung von Stammzellen zu kommerziellen Zwecken bewilligt werden.
(generelle Anmerkungen zum Thema „Bewilligungspflicht“ unter Artikel 13, S. 28)
Absatz 2
Buchstabe a
Für Koppelung an konkretes Gegen Koppelung an konkretes Projekt Projekt
Kantone BE, UR, GL, AI, GR, SG, GE, JU ZH, LU, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO,
BS, BL, AG, TG, TI, VS, NE
Parteien CSP, EVP, GPS, SVP CVP, FDP
Organisationen AFB, Bühlkir, EFS, SFK, SGSG, AF, SAGW, SNF, SWTR, ECOS,
SMEDI, SDG, SFK, SGV, SVF, VFG SAMW, SIAK, UniZH, UniGEm, Uni-GEs, UniGEb, UniLAm, UniLAr, VKS, FMH, SGF, WÄV (Minderheit)
Private A. T., S. R.-T. H. M., C. R.-S.
Total 25 Vernehmlassungsteilnehmende 36 Vernehmlassungsteilnehmende
SBV, SLFV und SVKB sprechen sich für eine grundsätzliche Koppelung der Gewinnung embryonaler Stammzellen an ein konkretes Projekt aus, können sich aber vorstellen, in Ausnahmefällen auch die Gewinnung im Hinblick auf künftige Projekte zu erlauben.
Bei NEK wird in Bezug auf diese Frage keine einheitliche Meinung vertreten. Während sich eine Minderheit von WÄV gegen eine Koppelung ausspricht, hält eine Mehrheit diese Frage für unnötig, da die Forschung an Embryonen und embryonalen Stammzellen generell nicht zugelassen werden sollte. BGer hält fest, dass nicht abzuschätzen sei, inwieweit die Forschung durch eine Koppelung der Gewinnung von Stammzellen an ein konkretes Projekt beeinträchtigt werde und verzichtet deshalb auf eine Stellungnahme in diesem Punkt. Auch VD bietet keine eindeutige Antwort, sondern gibt zu bedenken, dass es schwierig sei, die Spende eines überzähligen Embryos für ein konkretes Projekt zu erreichen, jedoch noch weniger einsehbar sei, wie ein Paar ausreichend informiert werden sollte im Hinblick auf eine zukünftige Verwendung. Die Frage, wie von einem Paar ein „informed consent“ eingeholt werden könne, wenn nicht klar sei, wofür Zellen oder gar der Embryo selber verwendet werde, wird auch von UniGEm aufgeworfen.
FDP, OW und TI weisen darauf hin, dass die Gewinnung von Stammzellen ohne Koppelung technisch verbessert werden könne, was schliesslich dazu führe, dass weniger überzählige Embryonen verbraucht würden. Für TI kann die Gefahr eines Mangels bzw. eines durch diesen geweckten Rufes nach Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken (obschon durch geltendes Recht verboten) abgewendet werden, indem existierende Möglichkeiten genutzt und die Gewinnung von Stammzellen nicht verengt werden. LU, TG und VKS erachten einen „gewissen Vorrat“ an embryonalen Stammzellen für die Forschung als erforderlich. SAMW erklärt, dass es Aufgabe der Bewilligungs- und Kontrollbehörde sei, darüber zu wachen, dass – im Falle einer entkoppelten Gewinnung von Stammzellen – kein Missbrauch betrieben werde. UniGEb, UniGEm, UniLAr, FMH und H. M. erachten das Erfordernis einer Koppelung an ein konkretes Projekt als unrealistisch, bzw. praxisuntauglich. ZG geht davon aus, dass der Bedarf an embryonalen Stammzellen über die konkreten Forschungsprojekte regelgesteuert wird und dadurch die überschüssige Herstellung embryonale Stammzellen