Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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eher uninteressant ist. AF spricht sich zwar gegen eine Koppelung aus, verlangt aber das Einführen einer Zeitlimite, d.h. für die Herstellung von embryonalen Stammzellen auf Vorrat soll eine gesetzliche Frist eingeführt werden, damit nicht unnötig viele embryonale Stammzellen hergestellt werden.

GR erachtet die Gewinnung im Hinblick auf künftige Projekte als unzulässige, unkontrollierbare „biologische Vorratshaltung“ und sieht – wie BE, SG, SMEDI und SGV – die Gefahr eines kommerziellen Missbrauchs. Auch SFK lehnt die Gewinnung von embryonalen Stammzellen „auf Vorrat“ ab. CSP verlangt die Koppelung nicht nur an konkrete Forschungsprojekte generell, sondern an vom Schweizerischen Nationalfonds bewilligte Projekte.

Buchstabe b

(Siehe auch Ziff. 2.4, S. 10)

VD, BL, UniLAm halten den Artikel für unpraktikabel, da es schwierig sein dürfte zu begründen, wie viele Embryonen für die Herstellung embryonaler Stammzellen nötig sind.

CVP regt an, für die Gewinnung von Stammzellen im Hinblick auf ein künftiges bzw. auf ein konkretes Projekt je einen gesonderten Buchstaben zu verwenden (Bst. b und c würden so zu c und d).

Artikel 9 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung

Insgesamt sind elf der 121 Stellungnehmende explizit auf Artikel 9 eingegangen.

Buchstabe a

Auch hier würden es GenS, SGH, UniBS und SVP bevorzugen, das Wort „vernichten“ durch „absterben lassen“ zu ersetzen.

Analog zu den Pflichten bei der Forschung an überzähligen Embryonen (Art. 5), möchte P.S.- S. nicht verwendete (aber bewilligte) Embryonen auch für ein anderes Forschungsprojekt zur Verfügung stellen. Neu: „a) während resp. spätestens nach Beendigung der Forschungsarbeiten nach Gewinnung der embryonalen Stammzellen den verbliebenen Teil des Embryo zu vernichten; für die Forschungsarbeit zugeteilte aber nicht verwendete überzählige Embryonen an ein anderes bewilligtes Forschungsprojekt abzutreten; sofern dies nicht möglich ist, sind die restlichen zugeteilten überzähligen Embryonen zu vernichten.“

UniLAe ist der Ansicht, dass Artikel 9 Buchstabe a zu präzisieren sei. Es gehe daraus nicht hervor, wann genau der Embryo zerstört werden müsse: Muss die Zerstörung des Embryos gleich nach der Entnahme einer embryonalen Stammzelle geschehen, oder kann man solange warten, bis man die Stammzellenlinie etabliert hat?

Buchstabe b

SP beurteilt die gewinnlose Weitergabepflicht von Stammzellenlinien zwar als begrüssenswert, aber in der Praxis nicht umsetzbar. Dies sei nur mit einem Patentierungsverbot durchsetzbar.

HLI befürwortet einen gewinnbringenden Verkauf von Stammzellenlinien. In der Praxis sei die gewinnlose Weitergabe illusorisch. Gewinne seien aber nicht mit Artikel 4 des Entwurfs vereinbar, so dass hier eine Inkongruenz bestehe.

JU plädiert dafür, neben dem positiven Bescheid der Ethikkommission auch die Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit zu verlangen.