Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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VSBU ist gegen die Weitergabepflicht von embryonalen Stammzellenlinien.
Für SZ führt die Abgabepflicht der Inhaber und Inhaberinnen von Stammzellen zu Problemen, solange keine Melde- bzw. keine Abnahmepflicht vorgeschrieben sei.
6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10 Einwilligung nach Aufklärung
Absatz 1
CVP, BL, VD, UniLAm und JurCH geben zu bedenken, dass unklar sei, wer die Eltern aufklärt und wem sie – in welcher Form – ihre Einwilligung erteilen sollen. TI schlägt vor, dass die Eltern ihre schriftliche Einwilligung auf jenem Formular festhalten sollten, auf welchem die Informationen zu finden sind.
Während es für GR, JU, FMH und SEK wichtig ist, dass das Paar zustimme und nicht nur ein Elternteil, reicht für INTER und VSBU die Zustimmung der Mutter aus. GenS schlägt vor, dass die Einwilligung der Mutter genüge, wenn jene des Paares nicht einzuholen sei. SP bemängelt, dass unklar sei, was passiere, wenn die Frau während der Entwicklung des Embryos sterbe. LPS, C. R.-S. VFL und UniGEb wünschen sich eine spezielle Regelung für den Fall, in welchem einer der Partner während der Entwicklung des Embryos stirbt. Sofern sich der oder die Verstorbene nicht ausdrücklich schriftlich gegen einen solchen Verwendungszweck ausgesprochen habe, solle die Einwilligung des überlebenden Partners ausreichen. GenAu empfiehlt, dass mit dem Bekanntwerden des Todes der Embryonenspender vor Beginn der Forschungsarbeiten oder der Stammzellgewinnung die Einwilligung zur Verwendung der Embryonen erlöschen solle.
ZH ist der Ansicht, es müsse ausdrücklich erwähnt werden, dass das Paar für die Spende eines überzähligen Embryonen kein Entgelt erhalte.
S. R.-T. weist daraufhin, dass in der Praxis das Prinzip des „informed consent“ oftmals schwierig umzusetzen sei und es daher einer Qualitätskontrolle bedürfe, die zum Beispiel die Nationale Ethikkommission übernehmen könnte. NEK empfindet es als stossend, dass das Paar praktisch nicht detailliert über die Verwendung des überzählig gewordenen Embryos aufgeklärt werden könne. Das Paar müsse darauf hingewiesen werden, dass 1. zum Zeitpunkt der Zustimmung nicht alle künftigen Forschungsprojekte, die sich aus einer Stammzelllinie ergeben, vorausgesagt werden könnten und dass 2. die gewonnenen Stammzelllinien auch international ausgetauscht und eventuell gehandelt werden könnten.
Für SBK rechtfertigt die Einwilligung der betroffenen Eltern die Forschung nicht, sondern stelle eine stossende Fremdverfügung dar.
SP hält den Zeitpunkt, zu welchem ein Embryo überzählig werden kann, für unklar. Sie wirft die Frage auf, ob es sich nicht um eine unerlaubte Entwicklung von Embryonen zu Forschungszwecken handle, wenn ein Embryo zum Beispiel am 3. Tag überzählig werde, man ihn jedoch sich weiter entwickeln lasse bis zu jenem Stadium, in welchem er für die Forschung verwendet werden könne.
BGer stellt zur Diskussion, ob ein allfälliger Samenspender mit seinem Grundsatzeinverständnis nach Artikel 3 FMedG auch der Forschung an einem überzähligen Embryonen zustimme, der mit seiner Samenspende gezeugt worden sei.
Absatz 2
UniLAm regt an, den Zeitpunkt der Anfrage nochmals zu überdenken, da das Paar in der momentan verfolgten Konzeption in einem sehr schwierigen, sensiblen Moment angefragt werden müsse. TG, NE und SDG schlagen vor, dass Paar schon vor Beginn des eigentlichen IVF-Verfahrens anzufragen, ob es einen eventuell entstehenden überzähligen Embryo für die