Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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Forschung zur Verfügung stellen wollte. Für BL widerspricht eine nachträgliche Anfrage dem Prinzip der Öffentlichkeit und des Vertrauens, auf welches die Eltern einen Anspruch hätten. SP erachtet eine Änderung des FMedG als notwendig, damit eine Konservierung des überzählige gewordenen Embryos zum Zweck der Entscheidfindung des betroffenen Paares zulässig wäre. Auf diese Weise könnte der Entscheidungsdruck auf das Paar vermindert werden.

GenAu vertritt die Meinung, dass einem Paar, welches die Freigabe des überzähligen Embryos zu Forschungszwecken ablehnt, ein Beisein an der Vernichtung des überzähligen Embryos angeboten werden müsse.

Absatz 3

Für BL, BGer und SIAK ist der Terminus „Beginn der Forschungsarbeiten“ zu vage und sollte präzisiert werden. VSBU fordert, die Widerrufsmöglichkeit das Paares zeitlich zu beschränken, damit ein aufwändiges Forschungsprojekt nicht in letzter Minute an einem Widerruf scheitere.

LPS möchte festhalten, dass die Einwilligung „kostenlos und schriftlich“ widerrufen werden könne. Auch UniGEb fordert eine Ergänzung, die es dem Paar ausdrücklich ermöglicht, seine Einwilligung schriftlich zu widerrufen.

Absatz 4

GenS und SGH setzen sich ein für die Streichung des Wortes „vernichten“. SGH schlägt vor, ersatzweise von „nicht länger aufbewahrt“ zu sprechen. SGF verlangt, dass das Gesetz erläutern solle, wie die Vernichtung erfolgen solle.

LPS beantragt, im französischen Text „décision“ durch „consentement“ zu ersetzen.

Artikel 11 Unabhängigkeit der beteiligten Personen

Insgesamt haben neun Vernehmlassungen auf Artikel 11 Bezug genommen. Die Mehrheit kritisiert, dass die Unabhängigkeit der Personen in der Praxis kaum umsetzbar sei. Für die Implementierung von Artikel 11 bedürfe es strenger Kontrollmechanismen. So: ZH, BL, Uni ZH, UniLAm und HLI.

BL schlägt zur Kontrolle eine zentrale Überwachungsstelle vor. GenS ist mit Artikel 11 in der vorgeschlagenen Fassung einverstanden.

Artikel 12 Bewilligungspflicht für die Aufbewahrung

Absatz 1

SANW weist darauf hin, dass diese Bestimmung in Konflikt trete mit Artikel 17 Absatz 2 FMedG, wonach das Konservieren von Embryonen verboten ist.

SGF beantragt, den Begriff „aufbewahren“ durch „kryokonservieren“ zu ersetzen.

VD und UniLAm machen darauf aufmerksam, der Artikel werde dann hinfällig, wenn alle vor dem Inkrafttreten des FMedG gelagerten überzähligen Embryonen verwendet worden seien. Für JU ist es generell wichtig, die Verfolgung der Herkunft eines Embryos gewährleisten zu können.

C. R.-S. empfiehlt, die Aufbewahrung von Embryonen auch ohne sofortige Einwilligung des Paares zu erlauben.

Absatz 2

SDG hält eine zeitliche Verknüpfung von Bewilligung und Aufbewahrung für sinnvoller und schlägt eine neue Formulierung für Absatz 2 vor: „Die Bewilligung zur Aufbewahrung wird