Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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zusammen mit der Bewilligung des Forschungsprojekts nach Artikel 5 oder mit der Bewilligung der Stammzellgewinnung nach Artikel 8 erteilt, wenn

a. (Bst. b im Entwurf) die Aufbewahrung zur Erreichung des Forschungszieles oder zur

Stammzellgewinnung unbedingt erforderlich ist; und

b. (Bst. c im Entwurf) die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Aufbewah-

rung gegeben sind.“

Buchstabe a

HLI befürchtet einen Druck auf die IVF-Zentren, wenn für ein Forschungsprojekt eine bestimmt Anzahl überzähliger Embryonen notwendig seien und gewartet werden müsse, bis überzählige Embryonen in genügender Anzahl vorhanden seien.

Buchstabe c

Bühlkir fordert, dass neben den fachlichen und betrieblichen auch die ethischen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um eine Bewilligung zu erlangen.

SFK schlägt vor, den Artikel um einen Absatz zu ergänzen und darin die maximale Aufbewahrungsdauer festzulegen.

(generelle Anmerkungen zum Thema „Bewilligungspflicht“ nachfolgend unter Artikel 13)

7. Kapitel: Forschung an embryonalen Stammzellen

Artikel 13 Befürwortung durch die Ethikkommission

SZ, SO, BL und VKS sind der Ansicht, dass die Forschung an Stammzellen keine Gefahr für Leib und Leben oder die Menschenwürde in sich berge bzw. dass Zellen und Zellkulturen nicht Träger der Menschenwürde seien.

Für SO und VKS ist die Zustimmung der lokalen Ethikkommissionen unnötig. Diese sollten lediglich vom zuständigen Bundesamt und der Projektleitung über das Projekt informiert werden. Anschliessend hätten die lokalen Ethikkommissionen zwar die korrekte Durchführung, nicht aber das Projekt als solches zu prüfen.

GenAu, SFK und SGF verlangen, dass nicht lokale Ethikkommissionen, sondern die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) die Projektanträge beurteilen solle. SVF nimmt an, das mit „zuständige Ethikkommissionen“ die NEK gemeint sei und möchte dies ausdrücklich im Gesetz statuiert wissen. Für SO, SG und VKS reicht die Fachkompetenz der lokalen Ethikkommissionen nicht aus, um über Grundlagen- und Laborforschungsprojekte zu urteilen. Es wird deshalb von SG vorgeschlagen, für solche Fragen eine (neue) eidgenössische Ethikkommission einzurichten. Eine Experteninstanz auf eidgenössischer Ebene ist auch für SVF unabdingbar.

Für CVP ist die Ethikkommission nach Artikel 57 HMG nicht zuständig, da klinische Versuche gemäss Artikel 1 Absatz 3 dieses Entwurfes ausgenommen seien – es wird als wichtig erachtet, dass die NEK auf alle Fälle Beurteilungs-Raster für die lokalen Ethikkommissionen ausarbeite. Auch die Mehrheit von WÄV möchte, dass die NEK Direktiven erarbeitet, welche für alle lokalen Ethikkommissionen Geltung hätten, so dass diese keine divergierenden Entscheide treffen würden. UniLAe schlägt vor, den Ethikkommissionen eine permanente – wissenschaftliche und ethische – Assistenz zur Verfügung zu stellen, damit die gestellten Fragen unter optimalen Bedingungen beantwortet werden könnten. UniLAm und VD werfen die Frage auf, ob der Bezug auf das HMG auch für die Grundlagenforschung richtig sei.