Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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FDP will der Ethikkommission nur konsultativen Charakter zukommen lassen, da fraglich sei, ob eine Ethikkommission – zumal nicht vom Volk gewählt – Stellungnahmen abgeben könne, welche die politisch Verantwortlichen binden.
FR verlangt, dass jedes Forschungsprojekt von einer Ethikkommission gutgeheissen werden müsse, d.h. dass auch Forschungsprojekte an embryonalen Stammzellen einer ethischen Überprüfung unterzogen werden müssen.
ZH, GL, AI wollen die drei Forschungsgebiete (Forschung an überzähligen Embryonen / Gewinnung von embryonalen Stammzellen / Forschung mit embryonalen Stammzellen) in gleicher Weise regeln. Es soll in allen drei Fällen eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission notwendig sein, hingegen könne auf die Bewilligung durch das zuständige Bundesamt verzichtet werden. Dafür sei diesem ein Vetorecht („Notbremse“) analog zu Artikel 20 Absatz 2 dieses Entwurfes einzuräumen, welches in allen drei Fällen gelten solle. Auch ZG wirft die Frage auf, ob dem zuständigen Bundesamt (i.c. BAG) eine Interventionsmöglichkeit eingeräumt werden müsste (analog HMG). Für BE sind die Bewilligungsanforderungen aufeinander abzustimmen: für alle drei Fälle sei einerseits die Genehmigung durch die zuständige Ethikkommission nach Artikel 57 HMG Bewilligungsvoraussetzung, andererseits sei die Ethikkommission nach Artikel 28 FMedG (Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, NEK) einzubeziehen. Auch für VS sollte eine Prüfung der ethisch fundamentalen Fragen im Bereich der Forschung am Embryo durch die NEK erfolgen. In den Erläuterungen (S. 61) werde diese Möglichkeit zwar vorgesehen, jedoch solle sie ausdrücklich im Gesetz statuiert werden. NE wirft ebenfalls die Frage auf, ob aus Kohärenzgründen und unter Berücksichtigung internationaler Standards eine Zustimmung der zuständigen Ethikkommission für alle drei Forschungsgebiete verlangt werden müsse. Die Beurteilung durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) genüge nicht den gleichen Kriterien wie eine Beurteilung durch eine Ethikkommission. Zudem sollten die Ethikkommissionen die Aufnahme der Forschungsarbeiten an weitere Bedingungen knüpfen können.
BGer gibt zu bedenken, dass Artikel 13 keine eigentliche Bewilligungspflicht statuiere, Artikel 14 aber dennoch diesbezügliche Anforderungen enthalte. Es stelle sich die Frage, in welchem rechtlichen und verfassungsmässigen Rahmen diese Anforderungen geprüft würden und welches die Sanktionen bei Nichtbeachtung seien.
TG erachtet den administrativen Aufwand für die Forschung (Bewilligungen nach Art. 13 –
16) als ausserordentlich hoch und spricht sich für eine Vereinfachung des Verfahrens aus.
Artikel 14 Wissenschaftliche und ethische Anforderungen
21 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zu Artikel 14 ausdrücklich geäussert. GenS und FDP sprechen sich uneingeschränkt für die jetzige Fassung aus. CVP und SGH möchten den gesamten Artikel streichen. Die restlichen 17 schlagen punktuelle Verbesserungen vor.
Buchstabe a
Im französischen Text sei das Wort „établier“ unpassend (JU). AFB legt Wert auf die Änderung des Ausdrucks „Mann“ anstelle von „Mensch“ und regt an „de l’être humain“ statt „de l’homme“ zu benutzen. Ebenso im Punkt 2 : „sur al biologie du développement de l’homme“ sei durch „sur la biologie du développement humain“ zu ersetzen.
Bühlkir bemängelt den vagen Inhalt von „Entwicklungsbiologie des Menschen“ und macht den Vorschlag, an dieser Stelle das Subsidiaritätsprinzip einzufügen. Neu: Artikel 14 Buchstabe a Ziffer 2: „Wenn mit der Forschung an adulten Stammzellen und an Stammzellen aus