Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten
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Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse zur Parlamentarischen Initiative 00.419 n Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft
Mai 2004
1 Allgemeines
Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zu einem Artikel 28b des Zivilgesetzbuchs zum Schutz der Opfer häuslicher Gewalt dauerte vom 12. November 2003 bis zum 29. Februar 2004. Zur Teilnahme eingeladen waren das Bundesgericht, das Eidgenössische Versicherungsgericht, die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die Katholische Volkspartei sowie 73 interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben alle 26 Kantone, 6 politische Parteien und 28 Organisationen.
Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben das Eidgenössische Versicherungsgericht sowie 5 Organisationen (economiesuisse, kv Schweiz, SAgV, santésuisse, SIG), und zwar entweder aufgrund der Tatsache, dass die Vorlage keine Fragen enthalte, zu denen sich die Teilnehmer in der Regel äusserten, oder aus der Überlegung heraus, dass sie davon nur am Rande betroffen seien.
Ausserdem haben 18 nicht offizielle Teilnehmer, davon 17 Organisationen und 1 Einzelperson, eine Stellungnahme eingereicht. Die Mehrheit begrüsst die Gesetzesänderung als eine sinnvolle und notwendige Ergänzung im Bereich des Zivilrechts, insbesondere aufgrund ihrer Überzeugung, dass die Familie die Basis unserer Gesellschaft bilde, deren Schutz der Staat gewährleisten sollte, und dass Gewaltanwendung in der Familie ein ernst zu nehmendes Phänomen darstelle, das nicht länger jenem Bereich der Privatsphäre überlassen werden könne, aus dem sich der Staat herauszuhalten hätte. In weiten Teilen decken sich die Meinungen und Vorschläge mit denjenigen der offiziellen Vernehmlassungsteilnehmer. Lediglich zwei Organisationen sprachen sich gegen den Gesetzesvorschlag aus (FJF, VeV). Die VeV lehnte den neuen Artikel 28b mit der Begründung ab, die kantonalen Polizeigesetze, die sich zunehmend der Problematik der häuslichen Gewalt annähmen, würden genügen. Im Übrigen missbilligte der Verein die einseitige Rollenverteilung: böser männlicher Täter – gutes weibliches Opfer. Der FJF wiederum unterstützt Artikel 28b deshalb nicht, weil er in seiner jetzigen Formulierung den Schutz vor Gewalt in Ehe und Partnerschaft nicht verbessere, sei doch die Sicherheit der Opfer an ihrem Domizil nicht gewährleistet. Zudem trage Repression ohne Resozialisierung der gewaltausübenden Person nicht dazu bei, die Gewalt zu verringern. Nötig wären daher professionelle Betreuungseinrichtungen für solche Personen.
Die nachfolgende Zusammenfassung berücksichtigt hauptsächlich die offiziell zur Vernehmlassung eingeladenen Teilnehmer.