Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten
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nomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person, allgemein geregelt werde, unabhängig vom häuslichen Kontext oder irgendwelchen Partnerbeziehungen.
Die SP und mit ihr fünf weitere Organisationen (FIZ, DAO, SKG, SKIhG, SODK) vermissen eine Regelung der Situation von Migrantinnen und Migranten im Rahmen des Familiennachzugs. Soll der Schutz für eine bestimmte Kategorie von Opfern nicht illusorisch werden – zu denken sei an Personen mit zivilstandsabhängigem Aufenthaltsrecht – dürfe die faktische Trennung vom Ehegatten nicht zu einer Gefährdung des Aufenhaltsrechts in der Schweiz führen, andernfalls die gewaltausübende Person ein zusätzliches Druckmittel in die Hand bekäme.
Vereinzelt (BS, GE, ZH; ProF, Uni GE) werden die vorgeschlagene Anpassung und die entsprechenden Ausführungen im Begleitbericht in Bezug auf von häuslicher Gewalt betroffene Kinder und Betagte als lückenhaft und ungenügend bezeichnet. Speziell das Verhältnis bzw. die Abgrenzung von Artikel 28 ff. zu den Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen bedürfe einer vertieften Analyse, insbesondere was die Zuständigkeit anlange, würden doch mit dem gemäss Art. 28b zuständigen Zivilrichter weitere Schutzakteure eingeführt. Daher müsse im Hinblick darauf, dass der Ausschluss von der Familiengemeinschaft einem Obhutsentzug gleichkomme, auch Art. 275 ZGB (Zuständigkeit der Regelung des persönlichen Verkehrs) angepasst werden. Weiter geht die Forderung von Kanton und Uni GE, welche die Erwähnung im Begleitbericht, wonach die Bestimmungen über den Kindes- und den Erwachsenenschutz als leges speciales vorgingen, ersetzt sehen möchten durch den Hinweis, dass alle Schutzmassnahmen sowohl des Kindes-, Erwachsenen- und Eheschutzes als auch des Scheidungs- und Trennungsrechts und der häuslichen Gewalt kumulativ angewendet werden können, falls sich dies als notwendig erweisen sollte.
2.3 Grundsätzliche Ablehnung
Explizit abgelehnt wird die Vorlage lediglich von einer Partei (SVP) und einer Organisation (SGV), wobei anzumerken ist, dass sich beide der Problematik häuslicher Gewalt sehr wohl bewusst sind. Während die SVP die bestehenden Gesetze für ausreichend hält, stellt der SGV die Frage, ob damit nicht einfach nur die Türe zu zahlreichen Prozessen geöffnet werde, die an den Beteiligten auch nicht spurlos vorbeigehen werden. Dies berechtige zur Frage, ob die vorgeschlagene Antwort auf die Problematik tatsächlich die richtige sei.
3 Diskussionspunkte
3.1 Ausschluss von psychischer Gewalt (Abs. 1 Einleitungssatz)
Die Beschränkung der Massnahmen auf körperliche Angriffe oder eine Drohung mit einem solchen wurde massiv kritisiert (AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, SG, SZ, TG, VS, ZH; SP; DAO, DJS, EFS, EKF, EKFF, ProF, ProJ, SBK, SEK, SGV, SKF, SKG, SKIhG, SODK, Uni BS), und zwar mit der Begründung, die von Art. 27 ff. ZGB geschützten Persönlichkeitsrechte würden neben der physischen auch alle weiteren subjektiven und absoluten Rechte wie die psychische oder sexuelle Integrität einer Person umfassen. Diese Integrität sei nicht nur durch einen körperlichen Angriff oder eine Drohung mit einem solchen verletzt. Sie könne beispielsweise auch durch Nötigung (Erzwingen eines Verhaltens mit der Androhung empfindlicher Übel), Freiheitsberaubung (Bewachen, Einsperren), Stalking (andauerndes und systematisches Belästigen, Auflauern, etc.; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.71/2003