Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten

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2 Allgemeine Beurteilung des Vorentwurfs zu Artikel 28b ZGB

2.1 Grundsätzliche Zustimmung

Alle 26 Kantone begrüssen den Vorentwurf zu einem Artikel 28b des Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Schutz vor häuslicher Gewalt und befürworten eine einheitliche Regelung auf Bundesebene, wenngleich sie bei gewissen, nachfolgend noch zu erläuternden Einzelfragen Vorbehalte oder Verbesserungsvorschläge, teilweise auch weitergehende Vorschläge anbringen. Ähnlich äussern sich sowohl die Parteien (Ausnahmen: EDU, SVP) als auch die offiziell zur Stellungnahme eingeladenen Organisationen. Die neue Bestimmung stünde, wird bemerkt, in perfekter Harmonie zu den parlamentarischen Initiativen, die eine Revision der Artikel 123, 189 und 190 des Strafgesetzbuches vorschlagen, bzw. sie würde diese in vernünftiger Weise komplettieren. Immer wieder wird betont, der Staat signalisiere mit dem neuen Artikel 28b, dass häusliche Gewalt unter keinen Umständen toleriert werde und nicht länger der Privatsphäre zuzurechnen sei, in die der Staat nicht eingreifen dürfe. Vielmehr handle es sich bei diesem Phänomen um eine Persönlichkeitsverletzung, welche es mit geeigneten Abwehrmassnahmen nachhaltig zu unterbinden gelte. Daher sei die neue Gesetzesbestimmung eine angemessene Antwort auf ein ernsthaftes gesellschaftliches Problem, entspreche einem ausgewiesenen Bedürfnis nach einer Verstärkung des nach wie vor ungenügenden Schutzes vor häuslicher Gewalt und sei geeignet, Opfern dieser Gewalt einen kurz- und mittelfristigen Schutz zu bieten. Die polizeilichen Massnahmen könnten den Opfern nur einen unmittelbaren und kurzfristigen Schutz bringen, so dass mittelfristige Normen im Zivilrecht nötig seien. Somit sei der Vorschlag eine absolut notwendige Ergänzung der kantonalen Polizeigesetze. Darüber hinaus sei die neue gesetzliche Bestimmung nicht nur im Anwendungsfall von Bedeutung, sondern entfalte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt auch eine erwünschte präventive Wirkung. Die verbesserte Rechtsgrundlage werde den Kantonen überdies den Vollzug erleichtern und zu einer Vereinheitlichung der Praxis unter den Kantonen führen. Positiv hervorgehoben wird auch immer wieder die Regelung, wonach der Täter bzw. die Täterin das Domizil zu verlassen hat und die Opfer in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben können ("Verursacherprinzip": "Wer schlägt, der geht"). Dass die gewaltausübende Person die Konsequenzen ihrer Gewalthandlungen sofort tragen müsse, habe eine gewisse Signalwirkung, die verdeutliche, auf wessen Seite die Gesellschaft stehe.

Der Entwurf wird grossmehrheitlich als ausgereift, ausgewogen, durchdacht, gut abgeklärt und der Realität angepasst beurteilt, als ein zweckmässiges, handhabbares und taugliches Mittel zum Schutz gegen häusliche Gewalt. Er schliesse eine Lücke im Persönlichkeitsschutz, biete er doch mehr Schutz und Sicherheit für gewaltbetroffene Personen, indem effizienter und mit mehr Möglichkeiten gegen die gewaltausübende Person vorgegangen werden könne. Allerdings müsse die gesetzliche Regelung genügend flexibel sein, um der Individualität jedes Falles gerecht werden und die Härten für alle Beteiligten mildern zu können sowie um Mediation, Prävention und einen nachhaltigen Kindesschutz zu gewährleisten.

Ausdrücklich begrüsst wird:

! dass grundsätzlich jede Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich ist, auch

wenn sie nicht vorsätzlich begangen wurde,

! die neue Bestimmung alle im gleichen Haushalt lebenden Personen unter Schutz

stellt,

! alle Formen von Paarbeziehungen geschützt werden, nicht nur verheiratete

Paare,