Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten

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vom 26. August 2003) oder grobe Sachbeschädigung (z.B. Demolieren der Wohnung) ohne Anwendung körperlicher Gewalt verletzt werden. Beschränke sich der Schutz auf körperliche Angriffe und entsprechende Drohungen, würden diese wichtigen Formen von häuslicher Gewalt gegen die Persönlichkeit nicht erfasst. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass psychische Gewalt zu einem ständigen Klima der Angst führe, eine ernsthafte Gefahr darstelle und daher ebenfalls erfasst werden müsse. Häusliche Gewalt zeichne sich in der Regel durch eine längere Gewaltgeschichte aus, bei welcher der emotionalen Misshandlung und einem kontrollierenden Verhalten physische und sexuelle Gewalt folge. Im Übrigen erscheine nicht konsequent, den Persönlichkeitsschutz, der gemäss Art. 28 ZGB nicht nur den Schutz vor körperlichen Verletzungshandlungen umfasse, bei häuslicher Gewalt auf körperliche Angriffe zu beschränken, dies um so weniger, als selbst die vorgesehenen Massnahmen gemäss Artikel 28b (z.B. Verbot der schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Kontaktaufnahme) implizit andere Formen von häuslicher Gewalt anerkennen würden. Verwiesen wird auch auf die deutsche Regelung, welche das rechtswidrige Verhalten sowohl als eine Verletzung der körperlichen Integrität als auch der Gesundheit und Freiheit definiere. Lediglich ein Teilnehmer (Uni BE) sah in der Beschränkung auf die physische Gewalt eine klare Sachlage, die ein rasches Handeln ermögliche.

Vereinzelt wird die Aufnahme einer Definition physischer Gewalt entweder ins Gesetz oder in den Begleitbericht gefordert, um willkürliche Interpretationen seitens der Gerichte zu verhindern (BE, SG; EDU; ProJ).

3.2 Der Begriff des gemeinsamen Haushalts (Abs. 1 Einleitungssatz)

Ähnlich massiver Kritik sieht sich der Begriff des "gemeinsamen Haushalts" ausgesetzt, der als zu eng gefasst erscheine (AR, BL, BE, FR, GR, SG, SZ, VS; DAO, EFS, EKF, EKFF, FIZ, ProF, SKF, SKG, SKIhG, SODK, Uni GE). Zu eng gefasst erscheine der Begriff deshalb, weil er die nicht selten anzutreffenden Paarbeziehungen, die in verschiedenen Haushalten lebten, nicht mit einschliesse, ja überhaupt die sich ständig verändernden Formen des Zusammenlebens nicht berücksichtige. Die Einschränkung auf "Haushalt" unterstelle einen räumlichen Kontext, der das spezielle Verletzungspotential nur teilweise widerspiegle. So würde sich häusliche Gewalt beispielsweise ebenso zwischen Eltern und Kindern ereignen, die u.U. zwar im gleichen Haus, aber in unterschiedlichen Haushalten lebten. Daher müsse es möglich sein, auch Massnahmen gegen häusliche Gewalt unter Personen zu ergreifen, die in einer gleichermassen gelebten, durch ein Abhängigkeitsverhältnis geprägten Beziehung stehen, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt bestehe oder je bestanden habe. Denn das persönlichkeitsrechtliche Verletzungspotential häuslicher Gewalt sei nicht deshalb so gross, weil die betroffenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt lebten, sondern weil diese in einem engen Vertrauensverhältnis zueinander stünden, das mehrfache Abhängigkeiten begründe (emotionale, soziale, wirtschaftliche, kinderbedingte etc.). Die demografische Entwicklung zeige ohnehin, dass infolge der Mobilität und des beruflichen Engagements zunehmend mehr Personen in Einzelhaushalten leben und trotzdem ausschliessliche Beziehungen pflegen würden. Gerade bei nicht verheirateten Paaren dürfe daher keinesfalls auf die gemeinsame oder ehemals gemeinsame Haushaltführung abgestellt werden, sondern nur darauf, ob eine Paarbeziehung bestehe oder bestanden habe. Selbst die Mitglieder von Gemeinschaften, die sich aus Kostengründen zusammengeschlossen hätten, seien voneinander abhängig, zählten auf gegenseitige Unterstützung und bedürften somit des Schutzes vor Gewalt, weshalb sich die Frage stelle, ob nicht auch