Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten
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andere Lebensformen miteinbebezogen werden sollten. Aus diesen Gründen wird beantragt, statt auf den gemeinsamen Haushalt auf die familiäre, eheliche oder eheähnliche Beziehung abzustellen. Vorgeschlagen wurde zudem, im Gesetz oder in der Botschaft zu vermerken, dass der Schutz von Artikel 28b im Sinne einer Reintegration auch dann angerufen werden könne, wenn das Opfer in einem ersten Schritt den gemeinsamen Haushalt verlassen habe.
Grossmehrheitlich begrüsst wurde der Verzicht auf eine zeitliche Befristung der Schutzwürdigkeit, seien doch jahrelange Misshandlungen auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts keine Ausnahme.
3.3 Das Verbot der anderweitigen Belästigung (Abs. 1 lit. e)
Der Auffangtatbestand der anderweitigen Belästigung wird als auslegungsbedürftig und wenig aussagekräftig empfunden. Daher möchten verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer (AG, AR, BS, SG, SZ, ZG, ZH; SP; DAO, FIZ, SKG, SKIhG) mittels einer Präzisierung sichergestellt sehen, dass das Opfer nicht von einer Drittperson, welche von der gewaltausübenden Person dazu angeregt worden ist, belästigt und unter Druck gesetzt werde. Es müsse unbedingt vermieden werden, dass die gewaltbetroffene Person nötigenfalls auch noch ein Verfahren gegenüber einer Drittperson nach Artikel 28 ZGB anstrengen müsse.
3.4 Befristung der Massnahme (Abs. 2)
Während wenigen Vernehmlassungsteilnehmern die Frist von bis zu zwei Jahren als lang erscheint (BE, GL, UR; EKFF), weshalb gesetzlich ein Mechanismus zur periodischen Überprüfung des richterlichen Entscheides vorgesehen werden sollte, äussern sich andere (SZ, ZH; FDP) in expliziter Weise positiv dazu, entspreche die Regelung doch Sinn und Zweck der vorgeschlagenen Massnahmen. Verschiedentlich hat die Befristung indessen auch konkrete Fragen bezüglich des Ablaufs bzw. der Aufhebung der Schutzmassnahme insbesondere bei probeweiser Wiederaufnahme des Zusammenlebens aufgeworfen. Infolgedessen sah sich eine Organisation (FIZ) dazu veranlasst, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten, wonach eine Massnahme entweder durch Ablauf der für sie angeordneten Frist oder aber durch den Erlass einer neuen gerichtlichen Massnahme dahinfallen solle, nicht jedoch dann, wenn beispielsweise das Zusammenleben probeweise wieder aufgenommen werde.
3.5 Vorsorgliche Massnahmen (Abs. 3)
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (JU, SZ) wiesen darauf hin, dass zwischen Artikel 28c Absatz 1 und 28b Absatz 3 insofern eine Diskrepanz bestehe, als Absatz 3 von Artikel 28b vorsorgliche Massnahmen nur dann vorsehe, wenn ein Angriff drohe, nicht jedoch, wenn dieser bereits im Gang ist. Eine solche Differenzierung sei nicht nachvollziehbar. Vorgeschlagen wird zudem, den im Bericht erwähnten Ausschluss von Artikel 28d Absatz 2 zweiter Halbsatz (offensichtliches Hinauszögern des Gesuches) in Artikel 28b Absatz 3 ebenfalls zu erwähnen. Der Ausschluss der Bestimmung über die Leistung einer Sicherheit bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 28d Abs. 3) wird lediglich von einem Teilnehmer kritisiert (VFG), weil es nicht zweckmässig sei, im selben Rechtsgebiet unterschiedliche Normen zu schaffen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass nur die Einschätzung des Opfers ausschlaggebend sein