Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten

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3.8 Artikel 172 Absatz 3 Satz 2 ZGB

Die Ergänzung von Art. 172 Abs. 3 ZGB wird grundsätzlich begrüsst, verunmögliche doch die heutige Beschränkungsklausel im Eheschutzverfahren zweck- und verhältnismässige Anordnungen im Bereich der häuslichen Gewalt, weshalb die Bestimmung in einzelnen Kantonen nur noch bedingt angewendet werde. Allerdings sind nicht alle Vernehmlassungsteilnehmer mit der Stossrichtung der Revision des Artikels einverstanden und halten insbesondere die für anwendbar erklärten Bestimmungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt als zu eingrenzend. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 172 Absatz 3 Satz 2 so anzupassen, dass letztlich sämtliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit ergriffen werden können (AG, AR, BL, BS, BE, GR, SG, VS, ZH; DAO, FIZ, SKG, SKIhG, Uni GE). Die gewählte Formulierung lege im Übrigen den Umkehrschluss nahe, dass alle weiteren aus dem Persönlichkeitsrecht fliessenden Schutzmassnahmen bei verheirateten Paaren keine Anwendung finden dürfen (GE).

Die Uni LA befürwortet die Revision schon deshalb, weil ohnehin niemand je gewusst hätte, was unter den vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen zu verstehen gewesen sei. Der Gesetzgeber müsse die Gelegenheit wahrnehmen, für die Zukunft jegliche Zweideutigkeit zu vermeiden.

3.9 Weitere Vorschläge

Die weiteren Vorschläge sehen meist zusätzliche Absätze vor im Sinne einer Komplettierung oder Ergänzung von Artikel 28b. Aber auch eine Revision von Artikel 28c und 28d ZGB sowie von Artikel 275 ZGB wird beantragt. Ferner solle der Begleitbericht ergänzt und verschiedene aufgetretene Fragen geklärt werden.