Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten
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dürfe, ob eine dringende Gefahr vorliege, zu deren Abwendung eine superprovisorische Massnahme ergriffen werden könne (EKF, SKF).
Aufgeworfen wird ferner die Frage, inwieweit generell und insbesondere im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen auch Behandlungen angeordnet werden können, welche voraussichtlich zu einer Verbesserung des Problemverhaltens bei der gewaltausübenden Person beitragen, z.B. im Zusammenhang mit Drogen- bzw. Alkoholkonsum (Uni BS).
3.6 Das Verfahren (Abs. 4)
Dass ein einfaches und rasches Verfahren im Gegensatz zu einem ordentlichen Verfahren vorgesehen ist, wird allseits begrüsst. Kritisiert wird hingegen der Umstand, dass aufgrund der Anwendbarkeit der Bestimmungen von Artikel 28b im Eheschutzverfahren gemäss dem neuen Artikel 172 Absatz 3 Ziffer 2, dieselben Massnahmen für verheiratete Paare im summarischen Verfahren anzuordnen seien, für nicht verheiratete Paare indessen in einem einfachen und raschen Verfahren (BS, SH, ZH). Dies habe zur Folge, dass nicht verheiratete Paare strengeren Beweisregeln unterlägen und sich nicht mit blosser Glaubhaftmachung begnügen könnten. Zudem sei für Massnahmen nach Artikel 28b gegebenenfalls die eidgenössische Berufung zulässig, während auf Bundesebene gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und solche im Eheschutz nur die staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden könne. Ein einheitliches summarisches Verfahren wäre daher zu bevorzugen, wofür auch der vorläufige Charakter der auf höchstens zwei Jahre zu befristenden Schutzmassnahmen spreche. Im Übrigen wird beantragt, den Zugang zum Verfahren so weit wie möglich zu vereinfachen und dabei zu prüfen, ob es für die gewaltbetroffene Person nicht kostenlos durchgeführt werden könne, sei doch gerade die finanzielle Abhängigkeit der Opfer (meist Frauen) von ihren Peinigern ein grosses Hindernis für einen wirksamen Schutz.
Verschiedene Teilnehmer (SZ; DAO, FIZ, SKIhG) weisen zudem darauf hin, dass bei der Vollstreckung insofern ein Defizit entstehen könnte, als Artikel 292 des Strafgesetzbuches (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) durch die Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 mit dem künftigen Wegfall der Haftstrafen an Bedeutung und damit Wirkung verlieren werde. Die Wirksamkeit der neuen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen hingen jedoch nicht zuletzt davon ab, dass den angeordneten Massnahmen auch die notwendige Nachachtung verschafft werden könne, was mit der Androhung einer Busse allein nicht mehr ohne weiteres gewährleistet werden könne. Ausserdem seien Fälle bekannt, in denen das Opfer diese Busse noch selbst habe bezahlen müssen.
Befremdet reagierten etliche Organisationen (EFS, EKF, SBK, SEK, SKF, SODK) auf die Ausführungen im Bericht, wonach anlässlich der Vergleichsverhandlung die klagende Partei die Klage zurückziehen könne, wenn die gewaltausübende Person ein soziales Trainingsprogramm absolviere. Nicht nur widerspreche diese Druckmöglichkeit diametral dem Grundgedanken des Gesetzes, nämlich dem Schutz des Opfers, das Absolvieren eines solchen Trainingsprogramms sei im Übrigen auch keine Garantie, dass keine erneute Ausübung von Gewalt erfolge. Eine solche Rückzugsmöglichkeit könne höchstens dann gebilligt werden, wenn bei Nichteinhaltung des Vergleichs ein neuer Klageanspruch entstünde. In jedem Fall seien jedoch die Umstände des Rückzugs der Klage im Hinblick auf mögliche Druckversuche seitens der gewaltausübenden Person mit grösster Sorgfalt zu würdigen.