Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
! auch die Problematik der Gewalt gegen betagte Personen bzw. von Kindern
gegen ihre Eltern darunter fällt,
! die richterlichen Schutzmassnahmen auch nach Beendigung des gemeinsamen
Haushalts beantragt werden können,
! die Aufzählung der anzuordnenden Schutzmassnahmen nicht als abschliessend
zu betrachten ist,
! die Möglichkeit geschaffen wird, vorsorgliche oder superprovisorische Massnah-
men anzuordnen und
! die Kantone beauftragt werden, Informations- und Beratungsstellen einzurichten.
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass es sich bei häuslicher Gewalt nicht nur um eine männliche, sondern auch um eine weibliche Gewalt handeln könne. Daher wird von einigen Teilnehmern angeregt, die Begriffsverwendung im Gesetz oder allenfalls in einem Kommentar zu verdeutlichen, verstehe man doch unter häuslicher Gewalt im internationalen Sprachgebrauch in erster Linie Gewalt gegen Frauen in der Familie (AR, BE, SG; EDU; ProJ, SKIhG).
Wiederholte Erwähnung findet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, das so ausgelegt und angewendet werden müsse, dass dem Schutz des Opfers auf jeden Fall höheres Gewicht eingeräumt werde als der persönlichen Freiheit des Täters oder der Täterin (EFS, SBK, SKF, SODK). Daher wird vorgeschlagen, einen eigenen Absatz aufzunehmen, der den Schutz der Opfer als das bestimmende Prinzip verankern soll. Andere Vernehmlassungsteilnehmer (GE; SGV, Uni BS) möchten dieses Prinzip indessen nicht einseitig zu Gunsten der Opfer angewendet wissen, sondern unterstreichen nicht nur die Wichtigkeit eines ausgewogenen Vorgehens, sondern auch die Wahrung der materiellen und formellen Rechte des Täters oder der Täterin.
Bezüglich der Bedeutung der Frauenhäuser räumt eine eindrückliche Zahl von Vernehmlassungsteilnehmern ein, dass diese durch die vorgeschlagene Bestimmung zwar entlastet würden, dass auf sie jedoch auch in Zukunft nicht verzichtet werden könne (GR, NE, VS, ZG, ZH; DAO, FIZ, SKG, SKIhG). Einerseits würden die vorsorglichen Massnahmen gemäss Artikel 28b ZGB die befristeten Sofortmassnahmen des Polzeirechts – wo überhaupt vorhanden – nicht immer nahtlos ablösen können, andererseits zögen gewaltbetroffene Frauen einen Aufenthalt in einem Frauenhaus mitunter vor, weil dieses einen besseren Schutz biete, einen stationären Aufenthalt mit fachkundiger Betreuung in einem geschützten Rahmen ermögliche und keine behördliche Intervention nötig sei.
In Ergänzung der Massnahmen des Bundes im Straf- bzw. im Zivilrecht sei zudem unabdingbar, wie verschiedentlich betont wird, dass alle Kantone der Schweiz entsprechend dem Vorbild der Kantone AI, AR und SG entsprechende Bestimmungen in ihr Polizeirecht aufnähmen, die dem unmittelbaren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt dienen. Die kantonalen Polizeirechte seien das griffigste Mittel, um die Opfer zu schützen, dauere es doch selbst im günstigsten Fall einige Tage, bis vorsorgliche Massnahmen gemäss ZGB von einem Gericht angeordnet werden könnten. Gerade weil der Rechtsschutz nicht schneller verfügbar sei, ist eine Organisation (VFG) sogar der Ansicht, die vorgeschlagene Regelung werde keine wesentlichen Verbesserungen bringen. Die langen Wartezeiten, die vor kantonalen Gerichten bei Eheschutzmassnahmen gelten, würden dies bestätigen. Zu überlegen wäre daher, ob nicht eine Stelle geschaffen werden sollte, die vorläufige, aber verbindliche Anordnungen für eine befristete Dauer von bis zu drei Monaten treffen könnte.