Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten

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Ganz vereinzelt wird auch die Meinung vertreten (SZ; FIZ), für die Anordnung der Massnahmen sollte grundsätzlich auf die Glaubhaftmachung abgestellt werden, seien die Massnahmen doch ohnehin nur befristet und die Verhältnismässigkeit bei der Anordnung der Dauer zu prüfen.

Weitere Diskussionspunkte, auf die nachfolgend noch eingegangen werden soll, betrafen hauptsächlich die Beschränkung auf physische Angriffe bzw. Drohungen mit solchen, den Ausschluss der psychischen Gewalt, den Begriff des gemeinsamen Haushalts, das Verbot der anderweitigen Belästigung (lit. e), die Art des Verfahrens (Abs. 4), die von den Kantonen zu errichtenden Informations- und Beratungsstellen (Abs. 5) sowie die Änderung von Artikel 172 Absatz 3 Satz 2 ZGB. Zusätzlich wurden einige weitere Vorschläge gemacht.

2.2 Kritische Stellungnahmen

Trotz ihrer grundsätzlichen Zustimmung antworten verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer mit einem "Ja, aber". So ist der Kanton BE der Ansicht, die vorgesehene gesetzliche Bestimmung sei zu stark in der Regelung eines bestimmten Einzelproblems verhaftet. Der Kanton JU wiederum empfindet die gleichzeitige Regelung von prozessualen und materiellen Fragen, welche den Schutz der Opfer häuslicher Gewalt berühren, als wenig glücklich und schlägt daher vor, die in den Buchstaben a bis f aufgeführten Massnahmen in Artikel 28a ZGB und die Bestimmungen zu den vorsorglichen Massnahmen in Artikel 28c bzw. Artikel 28d zu integrieren. Für den Kanton TG wäre die Aufzählung der Massnahmen überhaupt entbehrlich, sie schaffe jedoch Klarheit und Rechtssicherheit für Betroffene und Gerichtsinstanzen. Andere Teilnehmer (SO, TG; FDP; SKG) wiederum wenden ein, dass diese Vorlage alleine dem vielschichtigen Problem der häuslichen Gewalt nicht vollends gerecht werden könne, sondern dass es dazu eines mehrschichtigen Instrumentariums bedürfe. Und der Kanton ZG geht davon aus, dass kurz- und mittelfristige Massnahmen im Zivilrecht zwar nötig seien und der Vorschlag diesem Bedürfnis auch entspreche, dass jedoch mit den geltenden Normen des Persönlichkeitsschutzes die notwendigen Rechtsgrundlagen für eine Wegweisung gemäss Artikel 28b ZGB bereits vorhanden wären. Dieser Meinung schliessen sich auch die SVP, der SGV und die Uni LA an. Letztere weist deutlich darauf hin, dass es sich bei den in Artikel 28b aufgezählten Massnahmen um solche handelt, die bereits heute mit dem in Kraft stehenden Recht (Art. 28 ff.) ergriffen werden könnten. In Wirklichkeit gehe es somit eher darum, die richterlichen Gewohnheiten zu ändern, die nur allzu oft die Möglichkeiten negierten, die ihnen das aktuelle Recht zur Verfügung stelle; einzig in diesem Sinn liege die Notwendigkeit für eine Gesetzesrevision. Allerdings vermöge der Vorentwurf den Hauptmangel nicht zu eliminieren, welcher darin bestehe, dass das Opfer, das bereits durch die häusliche Gewalt gezeichnet sei, wiederum verpflichtet werde, einen Zivilprozess zu führen. Dies bedinge eine gewisse Überwindung und persönliche Stärke, die in solchen Situationen häufig nicht gegeben seien. Diese Problematik werde sich, wie verschiedentlich bemerkt wird, im Hinblick auf den Schutz von Betagten noch vermehrt stellen. Um dieser Klippe wirksamer begegnen und sowohl Betagten als auch Kindern den Schutz der neuen Regelung ermöglichen zu können, schlagen Kanton und Uni GE daher vor, den Kreis der Klageberechtigten zu erweitern und auf dem Opfer nahestehende Personen auszudehnen. Ohnehin bewirke, wird weiter argumentiert, eine rechtskräftige Anordnung für sich alleine keinen tatsächlichen Schutz, sondern könne die Situation im schlimmsten Fall sogar noch anheizen. Im Übrigen sei, so die Uni LA, die Belästigung kein Problem der Familie allein, und zusammen mit dem Kanton BE fordert sie, dass das Stalking, das Phä-