Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/152: Parlamentarische Initiative 00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates) · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

3.7 Die Informations- und Beratungsstellen (Abs. 5)

Die Verpflichtung der Kantone zur Errichtung von Informations- und Beratungsstellen zum Schutz vor häuslicher Gewalt stösst auf ein geteiltes Echo. Die Notwendigkeit solcher Stellen wird kaum in Zweifel gezogen, die Regelung als solche gibt indessen zu kritischen Stellungnahmen Anlass, insbesondere was die Kostenfrage anlangt.

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer steht der Schaffung von Informations- und Beratungsstellen grundsätzlich positiv gegenüber (AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, NE, SG, UR, VS, ZG, ZH; DAO, DJS, EKF, EKFF, FIZ, ProF, ProJ, SBK, SEK, SGF, SKF, SKG, SKIhG, SODK, SPV, SVR, Uni BS, Uni GE), hänge der Erfolg der Massnahmen doch nicht unwesentlich von flankierenden Massnahmen ab, weshalb es richtig erscheine, die Kantone explizit in die Pflicht zu nehmen. Die Überwälzung sämtlicher Kosten auf die Kantone stösst hingegen mehrheitlich auf Ablehnung. Eine verpflichtende Überwälzung einer neuen Aufgabe an die Kantone müsse entweder kostenneutral erfolgen oder die Kosten müssten mindestens teilweise durch den Bund übernommen werden. Die im Bericht angesprochenen Auswirkungen werden denn auch als verniedlichend empfunden, seien die personellen und finanziellen Folgen doch auch bei vorsichtigem Optimismus nicht zu unterschätzen. Angesichts der Tatsache, dass bestehende Beratungsstellen und Interventionsangebote derzeit ums finanzielle Überleben kämpften oder bereits hätten geschlossen werden müssen, sei die Erarbeitung eines nachhaltigen Finanzierungskonzeptes ausserordentlich wichtig. Während einige wenige Teilnehmer (GE, GR, SH, SZ; alliance F, Uni BE) der Meinung sind, die bestehenden Beratungsstellen, insbesondere diejenigen, welche im Zuge der Opferhilfegesetzgebung geschaffen werden mussten, könnten die vorgesehene Aufgabe übernehmen, ist die grosse Mehrheit der Befürworter der Ansicht, dass im Umgang mit häuslicher Gewalt spezifisches Wissen gefragt sei und bestehende Beratungsstellen kaum geeignet seien, die vorgesehene Aufgabe zu bewältigen. Angezweifelt wird insbesondere die Eignung der Eheberatungsstellen. Daher seien spezialisierte Beratungs- und Informationsstellen zu schaffen. Zwecks Steigerung der Effizienz und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sei zusätzlich zu diesen beiden Stellen eine Koordinationsstelle vorzusehen, sei doch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit aller in den Fall involvierter Stellen wichtig. Grosser Wert wird im Übrigen auf die Prävention gelegt. Aber auch Angebote für gewaltausübende Personen, u.a. Therapieangebote, müssten angeboten werden können (AR, SG, ZH; CVP-Frauen; SGF, SKIhG, SODK).

Abgesehen von der Kostenfrage wird die Verpflichtung der Kantone und der damit verbundene Eingriff in die kantonale Hoheit auch aus staatspolitischer Sicht als bedenklich empfunden (BE; EDU, SVP), ja die Uni LA spricht dem Bund sogar rundweg die Kompetenz für eine Regelung gemäss Absatz 5 ab: Die Aufnahme einer weiteren Bestimmung ins Zivilgesetzbuch analog derjenigen von Artikel 171 ZGB müsse unbedingt vermieden werden. Es müsse den Kantonen überlassen bleiben, in welcher Form und in welchem Umfang sie das bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebot ergänzen und regeln wollen.

Mit der Begründung, die Kantone dürften im Privatleben nicht in Mitverantwortung gezogen werden, spricht sich nur eine Stellungnahme (EDU) gegen die Schaffung von Informations- und Beratungsstellen aus. Verschiedene andere Vernehmlassungsteilnehmer (AG, NE, OS, SH, SO SZ, TG; SVP; SGV) plädieren hauptsächlich aus Kostengründen für die Streichung von Absatz 5 oder für eine Kann-Formulierung.