Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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gegebenenfalls mit einer Integration des GHS, abzuwarten und die Inkraftsetzung des Chemikalienrechts mit dem EG-Chemikalienrecht zu koordinieren. EAWAG regt im Hinblick auf REACH an, die Verordnungen so auszuarbeiten, dass Interpretationsspielräume des bestehenden Rechts so genutzt werden, dass eine möglichst weit reichende Anpassung an REACH möglich ist, ohne dass gleich wieder alle Schweizerischen Verordnungen nach Einführung von REACH revidiert werden müssen. Zumindest solle ein Mechanismus geschaffen werden, der es erlaube, Substanzen, die unter REACH im Rahmen der Altstoffbewertung als besonders gefährlich eingestuft werden, im Nachhinein noch in den Anhang der ChemRRV als anzumeldende Stoffe aufzunehmen.
Für Bul, SBV und SVLT ist der Fortschritt in der EU genauestens zu verfolgen. Bei für die Praxis relevanten Abweichungen sei das angepasste Paket unverzüglich für eine neue Vernehmlassung vorzulegen. Prométerre zeigt sich demgegenüber erstaunt, dass die Schweiz so direkt die neusten Entwicklungen in der EG-Rechtsetzung verfolgen muss, insbesondere, da es sich doch um eine ausreichend technische Materie handle, welche unabhängig von dieser Entwickung umsetzbar sei. SUVA geht selbst im "Worst-case" von einer Inkraftsetzung des neuen EG-Rechts bis 2008 aus. Das Chemikalienrecht der Schweiz müsste damit nach nur 3 Jahren bzw. 1 Jahr (Übergangsfristen) wieder grundlegend angepasst werden, was gemessen an der Lebensdauer der notwendigen Umsetzungsmassnahmen eine ausgesprochen kurze Dauer sei. Auch für SKS stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit einer zweimaligen Harmonisierung mit dem EG-Recht. Gleichzeitig hält SKS aber auch fest, dass die Auswirkungen der REACH-Verordnung auf die Anwenderinnen und auf die Kennzeichnung heute noch nicht sichtbar seien.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft (ACIMA, AGVS, econom, ecoswiss, HKBB, KVS, Lonza, Pharma, SGCI, SKW, SRF, Swissmem, VSLF, VSSI), politische Parteien (CVP, SVP), eine Gruppe von Kantonen (NE, SO, TI, VS), Umweltorganisationen (GP, WWF) sowie SGARM und VBSA nehmen bei ihrer Forderung nach einer raschen Inkraftsetzung (vgl. 4.2) auch Bezug auf die Entwicklung des Chemikalienrechts in der EU und sprechen sich zum jetzigen Zeitpunkt gegen ein Abwarten von REACH resp. gegen eine Rücksichtsnahme auf die Debatte zu REACH aus. Dabei werden unterschiedliche Begründungen angeführt.
Für ACIMA, AGVS, HKBB, Lonza, SGCI, SRF, Swissmem und SVP ist der Ausgang der sich in der EU im Gang befindlichen Debatte über eine neue EU-Chemikalienpolitik (REACH) zeitlich wie materiell noch ungewiss resp. noch völlig offen. Nach SGCI nimmt das EU-Parlament die Beratung der Vorlage frühestens im Herbst 2004 auf. Für econom wäre es aus Sicht der Wirtschaft falsch und bedauernswert, auf REACH zu warten, zumal der Entwurf bisher auf starke Kritik stosse und sich das Verfahren erheblich verlängern könne. Für ACIMA, AGVS, Lonza, swissmem und VSLF ist ein weiterer Schritt unter Abwägung der Vor- und Nachteile erst zu prüfen, wenn die entsprechende Vorlage in der EU verabschiedet worden ist. KVS hält fest, dass grundsätzlich aus Gründen des Wettbewerbs die Vorwegnahme von EG-Recht zu unterlassen sei. Anpassungen am EG-Recht dürften erst dann erfolgen, wenn entsprechende Erlasse in der EU bereits umgesetzt worden seien. Diese Entwicklung ist für KVS umso kritischer zu verfolgen, als sowohl die Erweiterung der EU um 10 Mitglieder als auch die Entwicklung von REACH ohnehin beträchtliche Unruhe auf den Märkten mit sich bringen würden. Angesichts der längeren Zeit, die bis zum Inkrafttreten von REACH auf europäischer Ebene noch verstreichen werde, plädiert KVS für eine möglichst rasche Inkraftsetzung von PARCHEM. Bei SKW sind zwar die Meinungen zu REACH noch nicht gemacht, doch werde auch hier die Harmonisierung des CH-Rechts mit dem EG-Recht oberstes Ziel sein. Für SRF schafft die jetzige Anpassung an geltendes EG-Recht einen ersten Schritt zur Harmonisierung. Ein Zuwarten mit der Gesamtrevision auf REACH erleichtere die Anpassung nicht. Für SO werden die Vorschriften im Chemikalienbereich durch den Umstieg auf die EU-Regelungen in Zukunft sowieso einem regen Wandel unterliegen, ein Abwarten der nächsten EU-Gesetzesänderung mache deshalb wenig Sinn.
Dass die EU dabei ist, ihr Chemikalienrecht umzuarbeiten, ist für SGARM ein bekanntes und wohl kaum lösbares Problem. Dennoch befürwortet SGARM ausdrücklich, dass das PARCHEM-Paket jetzt umgesetzt wird. Je schneller dies geschehen könne, desto besser.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer, darunter viele Kantone, haben sich auch zum globally harmonised system (GHS) und zu möglichen Konsequenzen für das Schweizerische Chemikalienrecht geäussert.
Zahlreiche Kantone (AG, AR, BS, SG, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH) sowie GSG und UK gehen davon aus, dass das heutige Kennzeichnungssystem der EU baldmöglichst durch das weltweit gültige GHS ersetzt wird, resp. dass die Lebensdauer des heutigen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems begrenzt sein wird. Es wird davon ausgegangen, dass die EU das GHS gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von REACH einführen wird.
Für SZ und UK bedeutet dies, dass jetzt schon entsprechende Anpassungsmöglichkeiten im neuen Chemikalienrecht eingebaut werden müssen. Wenn diese Anpassungen sogar eine Gesetzesänderung erforderlich machen würden, solle die Zwischenphase entsprechend für Korrekturen genutzt werden. IGK hält fest, dass die nationale Einführung von GHS, möglicherweise unter gleichzeitiger Übernahme des GHS in das EG-Recht, eine weitreichende Revision der ChemV voraussetzen wird.
Etwa die Hälfte der Kantone (AI, AR, AG, BE, BL, BS, GL, GR, SG, SZ, TG, UR, ZG, ZH) sowie GSG und VKCS äussern sich kritisch zu einer allfälligen zweimaligen Umstellung des Einstufungs- und Kennzeichnungssystems (vgl. 4.2). Für ZH wäre es vertretbar, während einiger Jahre nach EG-Recht und nach Schweizer Recht gekennzeichnete "Verpackungen" nebeneinander zu tolerieren. LU und SGAH bedauern, dass GHS bei der Ausgestaltung der Verordnungen nicht berücksichtigt wurde, resp. noch nicht berücksichtigt werden konnte. GP