Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben sich auch zu den im Zusammenhang mit dem Produkteregister geforderten Melde- und Mitteilungspflichten geäussert. Für verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft (ACIMA, AGVS, Ciba, ecoswiss, econom, HKBB, swissmem, sgv, VSSI, VSLF) sowie für CVP gehen die geforderten Produktemeldungen gemäss den vorliegenden Entwürfen entschieden zu weit. Gefordert wird deshalb eine Reduktion auf das absolut Notwendige. econom und SGCI betonen, dass der resultierende administrative Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen für Mensch und Umwelt stehe. Auch FSHBZ und Sika kritisieren den administrativen Mehraufwand durch Meldungen, ohne dass das Schutzniveau dadurch erhöht werde. Für SFR muss der geplante administrative Aufwand auf ein Mass reduziert werden, welches die geplante Sicherheit garantiert. Auf alles, was darüber hinaus gehe, sei aber zu verzichten. IGK kritisiert grundsätzlich, dass im Rahmen der Meldepflicht der Aufwand von der Behörde zum Hersteller umgelagert wird. Demgegenüber wünscht TI, dass die in Verkehr gebrachten Mengen der Chemikalien obligatorisch gemeldet werden müssen. Nur so könnten Exposition und Risiko bezüglich Gesundheit und Umwelt bewertet werden.

Detaillierte Stellungnahmen zur Mitteilungs- und Meldepflicht finden sich in 5.1 (Art. 21, resp. Art. 56-61 ChemV). Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft (ACIMA, AGVS, Ciba, ecoswiss, HKBB, Pharma, SGCI, swissmem) sowie FDP halten in grundsätzlicher Weise fest, dass der Forschungsplatz Schweiz, der nicht nur im chemischen und pharmazeutischen Bereich auf eine effiziente und kostengünstige Versorgung mit Chemikalien angewiesen sei, nicht beeinträchtigt werden dürfe. Gefordert wird deshalb, dass alle Regelungen für Chemikalien in geringen Mengen, insbesondere diejenigen für F&E, streng auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden. Für ACIMA, AGVS, Ciba, ecoswiss, SGCI und swissmem sind aus den negativen Erfahrungen mit forschungsfeindlichen Regelungen in der EU die Konsequenzen zu ziehen. Auch für CVP sind bei kleinen Mengen an Chemikalien die Vorschriften entsprechend dem geringeren Risiko zu lockern. Andernfalls würde dies eine ungebührliche Behinderung der Forschung bedeuten. Ebenso hält econom fest, dass die Verhältnismässigkeit der für F&E relevanten Bestimmungen gewährleistet sein muss.

Detaillierte Stellungnahmen zu Forschung & Entwicklung finden sich in 5.1 (Art. 15 ChemV).

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft (ACIMA, AGVS, Ciba, econom, ecoswiss, Lonza, Pharma, SGCI, SKW, swissmem, VSLF) sowie FDP betonen, dass dem Schutz des Geistigen Eigentums und insbesondere dem Geschäftsgeheimnis hohe Priorität zukommen müsse. Für SGCI wird der Erstanmelderschutz zwar grundsätzlich angemessen berücksichtigt, für eine praxisgerechte Umsetzung seien jedoch noch einige Anpassungen notwendig. Bedenken äussern ACIMA, AGVS, ecoswiss, Lonza, SGCI, SKW, swissmem und VSLF in diesem Zusammenhang jedoch, weil die ChemV (Art. 89) die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen des Vollzugs auch sehr sensible Bereiche an Dritte auszulagern.

Detaillierte Stellungnahmen zum Erstanmelderschutz finden sich in 5.1 (Art. 18-20 ChemV) und 5.3 (Art. 27-29 VBP) und zur Auslagerung von Aufgaben an Dritte in 5.1 (Art. 89 ChemV).

5 Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungsentwürfen (Details)

5.1 Chemikalienverordnung

Allgemeine Bemerkungen

Arbeitnehmerschutz

Um die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes stärker zum Ausdruck zu bringen, wünscht SGAH [85] einen Verweis der ChemV auf die Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsgesetzgebung,

Aus- und Weiterbildung

Aefu [131] hofft auf eine konkrete Umsetzung der Art. 33 und 37 ChemG sowie der Festlegung der Anforderungen an die Chemikalien-Ansprechperson, insbesondere um eine nachhaltige Aus- und Weiterbildung in Toxikologie zu gewährleisten.

CAS-Nummer

ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], SGCI [56], Swissmem [94], VSchS [111] und VSLF [38] beantragen, dass jeweils die CAS-Nummer erwähnt wird, wenn ein einzelner Stoff angesprochen wird.

Berufsausbildung

SVC [64] fordert, dass Chemiker FH und Chemieingenieure FH ihren Berufskollegen aus den kantonalen Universitäten oder der ETH gleichgestellt sind. SDV [133] geht davon aus, dass Drogisten HF weiterhin als Fachpersonen mit anerkannter Berufsbildung gelten.