Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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4.7 Personenbezogene Vorschriften

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer (BL, GBI, SGB, TI) wünschen insgesamt eine Präzisierung der personenbezogenen Vorschriften. GP und WWF betonen, dass es äusserst wichtig sei, das Instrument der personenbezogenen Vorschriften beizubehalten und auszubauen. Ausbildung und Information seien dabei unverzichtbare Instrumente für ein hohes Schutzniveau.

Verschiedene Kantone (AR, BL, BS, SH, SO, SZ, TG, TI, ZH) sowie GSG und UK beantragen das System der Fachbewilligungen in gewissen Punkten zu überarbeiten. Demgegenüber werden die Neuerungen im Bereich der Fachbewilligungen von sanu begrüsst.

Insgesamt stark kritisiert wird die vorgesehene Befristung der Fachbewilligungen PSM. Sowohl verschiedene Kantone und kantonale Fachstellen (AG, BE, FR, GE, JU, LBBZ GR, LBBZ TG, LBBZ ZG, LWA SH, NE, NW, VD, VS) wie auch Landwirtschaftliche Organisationen (AgorA, BUL, IFELV, KPSD, Lobag, LWBVD, NCJA, Prométerre, SGPV, SOV, SVLT, Swissgranum, Swiss Tabac, TBV, Uniterre, VSGP) und Teile der Wirtschaft (CP, ecoswiss, SGCI) sprechen sich grundsätzlich gegen eine Befristung aus. Demgegenüber befürworten nur wenige Vernehmlassungsteilnehmer die Befristung der Fachbewilligungen für PSM (BD ZH, BS, GSG, Sanu, SBB, TI, UK) und das Erfordernis von Wiederholungskursen (BD ZH, BUW LU, GSG, SBB).

SVC ist der Meinung, dass einige Regelungen zu den Ausbildungsanforderungen und zu den Bewilligungen mangelhaft formuliert sind. Insbesondere müsse die Erteilung einer Bewilligung restriktiv gehandhabt werden. Angesprochen wird die Erteilung an Personen, die keine Ausbildung in der Schweiz absolviert haben. Eine Ergänzungsausbildung müsse hier vorgesehen werden. Detaillierte Stellungnahmen zu den Fachbewilligungen finden sich in 5.2 (Art. 6 und 7 ChemRRV).

Für BL, GL, LU, SZ sowie GSG und UK geht die im Chemikaliengesetz vorgesehene Liberalisierung des Bewilligungssystems in den vorliegenden Verordnungsentwürfen zu weit. Einige Kantone (AI, BL, GL, LU, SZ, TI) und UK halten fest, dass es widersprüchlich sei, den Wechsel zu einem auf Selbstkontrolle der Inverkehrbringer basierenden System mit einem fast vollständigen Abbau der erforderlichen fachlichen Voraussetzungen (Sachkenntnispflicht) für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu kombinieren. Die Beibehaltung des bestehenden Schutzniveaus ist damit für BL und GL in Frage gestellt. Demgegenüber befürwortet SBMV explizit die Vereinfachungen durch den Wegfall der Giftscheine und die Ablösung des Giftverantwortlichen durch die Chemikalien-Ansprechperson.

Verschiedene Kantone (AR, BL, SO, SZ, TG, TI, ZG, ZH) sowie UK begrüssen das Erfordernis der Sachkunde als Voraussetzung für die Abgabe von speziell gefährlichen Chemikalien. Mehrere Kantone (AR, BS, BL, LU, SG, SH, SO, SZ TG, TI, ZG, ZH) sowie EAWAG, GSG und UK verlangen, dass zusätzlich auch bei der Abgabe an gewerbliche / berufliche Verwender Sachkenntnis als Voraussetzung für die Abgabe verlangt wird. Im Zusammenhang mit der Sachkenntnis weisen AR, SO, SZ und UK darauf hin, dass aus Artikel 5 ChemRRV nicht klar hervorgehe, ob die erwähnten Tätigkeiten auch unter Anleitung einer Person mit Sachkenntnis erfolgen können. SZ und UK beantragen, die Anforderungen an die Sachkunde in einem zusätzlichen Absatz weiter zu präzisieren. SH bedauert, dass das Prinzip der betriebsbezogenen Bewilligung mit den sachkundigen Giftverantwortlichen verlassen und durch ein gemäss SH nicht gleichwertiges System von nur personenbezogener Sachkunde ersetzt wird. Detaillierte Stellungnahmen zur Sachkunde und zur Ansprechperson finden sich in 5.1 (Art. 65-67 ChemV) und 5.2 (Art. 5 und Anh. 1.10. ChemRRV).

4.8 Weitere Themen

Zu den nachfolgenden Themen sind von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern einerseits allgemeine Bemerkungen andererseits aber auch konkrete Änderungsanträge zu den betroffenen Regelungen vorgebracht worden. Auf die Details wird jeweils verwiesen.

Mit der Weiterführung des bisherigen Produkteregisters erklären sich verschiedene Verbände und Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft (ACIMA, AGVS, Ciba, ecoswiss, Pharma, SGCI, sgv, swissmem, VSchS, VSLF) sowie FDP grundsätzlich einverstanden, erwarten jedoch, dass damit für die betroffenen Unternehmen keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen. In diesem Zusammenhang halten ACIMA, ecoswiss, SGCI, VSchS und VSLF fest, dass die geltenden Regeln in der EU kein Produkteregister vorsehen, ein solches aber auch nicht ausdrücklich ausschliessen würden. Ausdrücklich begrüsst wird das vorgesehene Produkteregister von Coop. GP und WWF verlangen, dass das bestehende Produkteregister vollumfänglich erhalten wird. STIZ hält in grundsätzlicher Weise fest, dass die Zugänglichkeit zu Toxizitätsdaten und zu vertraulichen Produktezusammensetzungen im Interesse der Bevölkerung gegenüber heute auf keinen Fall verschlechtert oder erschwert werden darf. Das Fehlen eines ausreichenden Produkteregisters hätte zur Folge, dass das STIZ mit erheblichem Mehraufwand eine eigene Datenbank aufbauen müsste.

Detaillierte Stellungnahmen zum Produkteregister finden sich in 5.1 (Art. 72 ChemV).