Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Giftklassefreie Produkte

EV [26] äussert Bedenken hinsichtlich der Einstufung von heute giftklassefreien Produkten wie Heizöl, Dieselöl oder Flüssiggasen als "gefährliche Produkte".

Gebrauchsanweisung

TG [23] beantragt, dass wie bisher bei Zubereitungen eine Gebrauchsweisung abgegeben werden muss. Speziell auch im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz schliessen sich GBI [88] und SGB [105] diesem Antrag an.

Inhaltsverzeichnis

ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], SGCI [56], SKW [62], Swissmem [94], VSchS [111] und VSLF [38] wünschen die Angabe eines Inhaltsverzeichnis.

Rücknahmepflicht

SGV [115] und VSSM [27] bedauern, dass die Verordnung keine Bestimmungen über ökologisch und ökonomisch vernünftige Entsorgungswege der Stoffe und Zubereitungen enthält und beantragen als mögliche Lösung eine Regelung der Rücknahmepflicht. SZ [101] und UK [172] schliessen sich diesem Antrag an. UR [103] fordert, dass die Bestimmungen von Art. 16 GiftG und Art. 68 GiftV in das neue Chemikalienrecht überführt werden.

Zusatzstoffe

SKS [110] wünscht, dass insbesondere im Fall von Kosmetika die Deklaration von Zusatzstoffen sowie die Information darüber verbessert wird.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Abs. 1 Bst. a

Asci [169], FRC [142], UK [172], SZ [101] und VKMB [151] beantragen, dass auch die Gesundheit der Tiere in die Bestimmung aufgenommen wird. VD [114] möchte, dass nebst dem "Leben und der Gesundheit des Menschen" auch der Arbeitnehmerschutz erwähnt wird.

Abs. 2

AgorA [39] und Prométerre [31] heben die Verbindung zwischen der ChemV und der PSMV hervor.

Abs. 4

BL [36], LU [66], SG [112], SO [171], SZ [101], TG [23], TI [118], ZG [46] und ZH [72], sowie GP [106], GSG [71], UK [172], SKS [110] und WWF [167] begrüssen die Beibehaltung der Selbstkontrollpflicht für Kosmetika bezüglich der Umweltgefährdung, wie sie bisher in der Stoffverordnung beschrieben war. Sie beantragen aber eine Präzisierung dahingehend, dass ausschliesslich die erwähnten Artikel Geltung finden. Im Gegensatz dazu verlangen Coop [98] und SKW [62] die Streichung dieses Absatzes, weil damit der EU-Gesetzgebung vorgegriffen werde, was technische Handelshemmnissen zur Folge habe.

Abs. 5

Bst. a

Da der Umgang gemäss der Definition im ChemG auch den Transport beinhaltet, muss nach NE präzisiert werden, dass hier der Transfer gemeint ist.

Bst. c

Da Zusatzstoffe für Lebensmittel als solche nicht als Lebensmittel gelten, begrüssen GL [47], SZ [101], ZG [46], GSG [71] und UK [172], dass für diese die Bestimmungen der ChemV gelten sollen und damit eine unbefriedigende Gesetzeslücke geschlossen wird.

Bst. e (neu)

Ecoswiss [60], EMS [43] und SGCI [56] beantragen einen zusätzlichen Buchstaben, in welchem "Wirkstoffe als solche oder als Vormischungen, die ausschliesslich für Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG vom 15.12.2000 bestimmt sind" vom Geltungsbereich ausgenommen werden, da die betreffenden Produkte in manchen Fällen weder unter die Ausnahme für Arzneimittel noch unter diejenige für Zwischenprodukte fallen.