Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Abs. 2

Da umweltgefährliche Stoffe auch als Inhaltsstoffe von Gegenständen zu einer Gefährdung der Umwelt führen können und die EU in den REACH-Verordnungen ähnliche Bestimmungen einführt, begrüssen BL [36], LU [66], NE [74], ZG [46] und GSG [71] die Pflicht zur Selbstkontrolle von Gegenständen hinsichtlich der Umweltgefährdung. Nach EPFL [123] sollten auch die direkten Wirkungen auf den Menschen erfasst werden. GP [106] und WWF [167] fordern, dass hinsichtlich der Gegenstände das bisherige Schutzniveau und damit die entsprechenden Bestimmungen der StoV beibehalten werden. Nach TVS [70] muss sich die Prüfung der Umweltgefährdung auf die Bestimmungen nach Art. 10 beschränken.

Abs. 4

ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], SDV [133], SGCI [56] und SKW [62] beantragen, dass nur Gegenstände erfasst werden, die bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung gefährliche Inhaltsstoffe freisetzen. VSLF [38] und M [65] schliessen sich diesem Antrag an. Für sie geht die zu erwartende Verwendung aber zu weit und sie möchten nur die bestimmungsgemässe Verwendung erfassen. BL [36], GL [47], LU [66], SZ [101], TI [118], ZG [46], GSG [71] und UK [172] begrüssen die Selbstkontrollpflichten für Importeure, die für den gewerblichen Eigenbedarf importieren. EMS [43] beantragt, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die eingeführt und selber verwendet werden, lediglich beurteilt und eingestuft werden müssen. Eine allfällige Umetikettierung bei Verwendung im eigenen Betrieb wäre mit grossem Aufwand verbunden und ohne ersichtlichen Nutzen. Nach Ansicht von AR [120], BL [36], GL [47], LU [66], SO [171], SZ [101], TI [118], ZG [46], ZH [72], sowie GSG [71] und UK [172] sollten Private Chemikalien nur importieren dürfen, wenn deren Kennzeichnung dem schweizerischen Schutzniveau entspricht. EAWAG [127] beantragt ebenfalls Auflagen für private Importe. SRF [165] und SSI [162] fordern eine klarere Formulierung des Absatzes.

2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen Art. 6 Offizielle Einstufung

Die Schweiz sollte gemäss ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62], SRF [165] und VSLF [38] Stoffe nur offiziell einstufen können, wenn gewährleistet ist, dass bei einer späteren Einstufung des Stoffes durch die EU deren Einstufung übernommen wird.

3. Abschnitt: Einstufung von Zubereitungen Art. 9 Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften

Abs. 2

Gemäss SSI [162] sollte die Logik der Verbindung (und/oder) zwischen den Buchstaben a-c überprüft werden.

Bst. c

SKW [62] begrüsst die Bestimmung und möchte sie in jedem Fall beibehalten.

Abs. 2 und Abs. 3

SSI [162] regt an, bei den Prüfungen einen Verweis auf Artikel 29 zu machen.

Abs. 4

M [65] wünscht eine genauere Definition der Bestimmung. In der EU wird das Treuhänder-Gutachter-Modell als Prüfung bei Textilwaschmitteln akzeptiert. M [65] geht davon aus, dass Gutachten aus der EU anerkannt werden.

Abs. 5

SSI [162] beantragt, den Absatz sprachlich klarer zu formulieren.

Abs. 6

Die "Soap & detergent industry association" hat gemäss M [65] aufgezeigt, dass die Berechnungsmethode bei Textilwaschmitteln nicht immer geeignet ist und hat ein Vergleichsmodell mit Standardformeln (Treuhänder-Gutachter-Modell) entwickelt, um die Wiederholung von Tierversuchen zu vermeiden. M [65] beantragt, diese Möglichkeit sowie die Anerkennung entsprechender ausländischer Gutachten in der Verordnung zu verankern. EAWAG [127] fordert, dass bei der Einstufung auch konzentrationsadditive Wirkungen der Mischungskomponenten berücksichtigt werden müssen.

Art. 10 Einstufung hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften

TVS [70] beantragt eine Klärung der Regelwerke, die für die Beurteilung der Umweltgefährlichkeit von Gegenständen bzw. "Quasi-Zubereitungen" anzuwenden sind (inkl. Fundort und Artikelangabe). Insbesondere muss geprüft werden, ob die EU-Richtlinien, auf welche die ChemV verweist, für die Beurteilung der Umweltgefährlichkeit von Gegenständen bzw. "Quasi-Zubereitungen" genügen.

Nach ZH [72] ist aus ethischen Überlegungen, bei der Einstufung hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften der Einsatz von Wirbeltieren soweit wie möglich zu begrenzen.