Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Art. 2 Begriffe
Abs.1
Die Definition von Gegenständen ist nach Ansicht von TVS [70] verwirrend und lässt sehr viel Interpretationsspielraum offen. Daraus ergeben sich insbesondere im Bezug auf die Anmelde- und Meldepflicht Unklarheiten.
TVS [70] und ZH [72] regen an, nicht nur den Begriff "alter Stoff" sondern auch "neuer Stoff" und eventuell auch noch "angemeldeter Stoff" zu definieren.
Bst. a
Der Begriff "natürlich" sollte gemäss VKMB [151] nur mit Bedacht eingesetzt werden und deshalb an dieser Stelle durch "ursprünglich" ersetzt werden.
Bst. b
Nach KVS [59] und TVS [70] können mit dieser Definition nur Gegenstände gemeint sein, welche gefährliche Inhaltsstoffe enthalten und deren bestimmungsgemässe (gewollte) Verwendung die Freisetzung (z.B. Duftstoff) oder Entnahme (z.B. Toner) derselben ist. Für EV [26] und VSSI [149] ist die Abgrenzung eines Gegenstands von einer Zubereitung mit Verpackung zuwenig klar geregelt (Bsp. Spraydosen).
Bst. c
GE [122], JU [168], SH [22], ACIMA [40], ecoswiss [60], SGCI [56] und VSLF [38] beantragen, dass in der ChemV und der ChemRRV der Begriff "Herstellerin" gleich definiert ist. AG [73], SZ [101], ZG [46], ZH [72], GSG [71], UK [172] und VKCS [24] möchten, dass auch Wiederverkäufern und Importeure im erwähnten Sinn die Pflichten einer Herstellerin erfüllen müssen. BL [36] begrüsst die Definition der "Herstellerin". EV [26] und VSSI [149] bezweifeln, dass alle Händler ihren gemäss der ChemV obliegenden Pflichten nachkommen können.
Abs. 2 Bst. b
GE [122] und JU [168] beantragen, eine klarere Terminologie zu verwenden und die Definition der EU nicht unbedingt Wort für Wort zu übernehmen. Für TI [118] ist die Definition unverständlich.
Bst. c
LU [66] verlangt eine Präzisierung des Begriffs Zwischenprodukt. Es wird davon ausgegangen, dass Zwischenprodukte nicht gehandelt und nicht auf öffentlichen Strassen transportiert werden dürfen.
Art. 3 Gefährliche Eigenschaften
ZH [72] begrüsst, dass auch Gefahren erfasst werden, die in den physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen begründet sind.
Abs. 2 Bst. e
Nach Ansicht von M [65] ist die Definition von "entzündlich" ungenau, so dass in der Praxis Verunsicherungen vorprogrammiert sind.
Abs. 3
SO [171] beantragt weitergehende Definitionen der Begriffe "giftig" und "sehr giftig".
Bst. c
SSI [162] hinterfragt die Bedeutung des Begriffs "gesundheitsschädlich", da die anderen genannten gefährlichen Eigenschaften ja ebenfalls gesundheitsschädlich sind.
2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundpflichten Art. 4
Nach asci [169] und FRC [142] reicht die Selbstkontrolle nicht aus. Eine wirksame Marktkontrolle durch die Vollzugsbehörden ist von wesentlicher Bedeutung. Die Formulierung von Artikel 4 bedeutet nach Ansicht von GP [106], UK [172], SZ [101] und WWF [167] eine massive Reduktion der Selbstkontrollpflichten bezüglich der Umweltgefährdung durch Gegenstände gegenüber den heutigen Bestimmungen der Stoffverordnung. SZ [101] und UK [172] beantragen deshalb eine entsprechende Anpassung sowie den Einbezug des Tierschutzes. GP [106] und WWF [167] regen an, auch die Herstellung, die Gewinnung, die Abgabe, den Bezug in der Schweiz sowie die Einfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu privaten Zwecken der Pflicht zur Selbstkontrolle zu unterstellen.