Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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2. Abschnitt: Anmeldung von neuen Stoffen Art. 14 Anmeldepflicht

Da der Begriff "Umgang" sehr unbestimmt ist und um die Terminologie mit den Bestimmungen von Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Art. 2 Abs. 1 Bst. b in Einklang zu bringen, fordern ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], SDV [133], SGCI [56], SKW [62], TVS [70] und VSLF [38] eine dahingehende Präzisierung, dass es sich bei den Gegenständen lediglich um solche handelt, die bei bestimmungsgemässer Verwendung gefährliche Inhaltsstoffe freisetzen können. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sollte man sich gemäss TVS [70] bei Gegenständen auf die Stoffe beschränken, die gefährlich und noch nicht angemeldet sind. Die Bestimmungen des Artikels bedeuten nach Ansicht von SZ [101] und UK [172] eine massive Reduktion der Selbstkontrollpflichten bezüglich der Umweltgefährdung durch Gegenstände gegenüber den heutigen Bestimmungen der Stoffverordnung. UK [172] und SZ [101] beantragen deshalb eine entsprechende Anpassung des Artikels. Nach TVS [70] geht zu wenig klar hervor, dass ein bereits angemeldeter "neuer" Stoff (= mit CAS-Nr.) nicht noch einmal angemeldet werden muss.

Art. 15 Ausnahmen

Abs. 1 Bst. b

ZH [72] beantragt, dass besonders gefährliche Stoffe wie z.B. nicht verbotene erbgutschädigende Stoffe auch unterhalb einer Menge von 10 kg anmeldepflichtig sind.

Bst. c

Um Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten insbesondere von KMU's zu fördern, möchten ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], FKS [28], Fluka [41], Lonza [116] und SGCI [56] in Abweichung zum EG-Recht die Limite für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auf 1 Tonne erhöhen. Mit dem Argument, dass 100 kg für einen Produktetest nicht ausreichen würden, schliesst sich M [65] diesem Antrag an.

Bst. g

AGVS [95], Ciba [51], econom [104], ecoswiss [60], Fluka [41], FSHBZ [77], Lonza [116], Pharma [160], SGCI [56], Sika [79], Swissmem [94], TVS [70] und VSLF [38] begrüssen die Ausnahme der Zwischenprodukte. EAWAG [127] schliesst sich dem an, möchte aber, dass Zwischenprodukte, die über Strasse, Schiene und Wasserwege transportiert werden, eingestuft und gekennzeichnet werden müssen. SSI [162] betrachtet die Ausnahme von Zwischenprodukten, die transportiert werden, ebenfalls als heikel. Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes und weil es im Widerspruch zum europäischen Recht steht, lehnen aefu [131], GBI [88], SGAH [85] und SGB [105] die Ausnahme der Zwischenprodukte ab. Im Hinblick auf eine wirksame Chemikalienkontrolle verlangen auch GP [106], SKS [110] und WWF [167] die Streichung der Ausnahme. ZH [72] beantragt eine Anmeldepflicht für Zwischenprodukte, die einen oder mehrere besonders gefährliche Stoffe enthalten.

Abs. 2

SSI [162] möchte bei der Erwähnung der Anmeldestelle und der Beurteilungsstellen einen Verweis auf die Artikel 77 und 78.

Art. 16 Form und Inhalt der Anmeldung

Abs. 1

AgorA [39], CP [53] und Prométerre [31] beantragen, dass das Anmeldeschreiben in einer Amtssprache verfasst sein muss.

Abs. 2 Bst. d

EPFL [123] begrüsst die Forderung nach diesen Mengenangaben und erachtet sie als wichtig.

3. Abschnitt: Verwendung von Unterlagen früherer Anmelderinnen Art. 18 Verwendung von Daten früherer Anmeldungen

Abs. 1 Bst. b

SSI [162] regt eine Überprüfung der Frist von 10 Jahren an.

Art. 20 Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren

Abs. 2

ACIMA [40], AIC [141], Ciba [51], ecoswiss [60], Firmenich [76], Lonza [116] und SGCI [56] beantragen eine Erhöhung der Schutzdauer auf 10 Jahre. Um den Tierschutz dennoch zu gewährleisten, schlagen Lonza [116] und SGCI [56] ein Verfahren vor, in welchem Zweit- und Drittanmelderinnen die Rechte an Studien von der Erstanmelderin kaufen können. Auch SSI [162] regt eine Überprüfung der Frist von 5 Jahren an. Da auch viele Studien mit einer Versuchsdauer von weniger als 30 Tagen sehr teuer sind, beantragen ecoswiss [60] und SGCI [56] die Streichung der verkürzten Schutzdauer von einem Jahr. Nach Ansicht von ACIMA [40] sollte die Schutzdauer für Kurzzeit-Studien ab der Anfrage der Zweitanmelderin mindestens ein Jahr gelten und in begründeten Fällen von der Anmeldestelle auf zwei Jahre verlängert werden können. AIC [141] und Firmenich