Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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[76] beantragen eine generelle Erhöhung dieser Schutzdauer auf 2 Jahre. Auch Lonza [116] erachtet eine Schutzdauer von nur einem Jahr für Kurzzeit-Studien als nicht gerechtfertigt.
4. Abschnitt: Mitteilung von nicht anmeldepflichtigen neuen Stoffen Art. 21 Mitteilungspflicht
Da die Mitteilungspflicht insbesondere für Forschungschemikalien einen unzumutbaren bürokratischen Aufwand darstellt, fordern ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Fluka [41] Lonza [116], SGCI [56], SKW [62], SRF [165] und VSLF [38] eine Beschränkung der Mitteilungspflicht auf diejenigen Stoffe, die auch in der EU mitteilungspflichtig sind. Um eine ungebührliche Behinderung der Forschung zu vermeiden, sind nach Ansicht von CVP [75] und HKBB [161] die Vorschriften bei kleinen Mengen dem geringeren Risiko entsprechend zu lockern.
Art. 22 Form und Inhalt der Mitteilung
Abs. 1
AgorA [39], CP [53] und Prométerre [31] beantragen, dass das Mitteilungsschreiben in einer Amtssprache verfasst sein muss.
Abs.2 Bst. c
ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Fluka [41], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62] und VSLF [38] beantragen eine Präzisierung der Umschreibung "wesentliche Angaben zur Identität des Stoffes".
Bst. d
Da insbesondere bei Forschungschemikalien der Verwendungszweck unbekannt ist, fordern ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Fluka [41], Lonza [116], SGCI [56] und VSLF [38], dass der Verwendungszweck nur gegebenenfalls angegeben werden muss.
Bst. e
ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Fluka [41], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62] und VSLF [38] beantragen eine Streichung der Mengenangaben, weil diese insbesondere bei Kleinvolumina kaum umsetzbar sind und keinen Sinn machen.
Abs. 4
Wird die Mitteilungspflicht auf diejenigen Stoffe beschränkt, die auch in der EU mitteilungspflichtig sind, kann gemäss ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Fluka [41], Lonza [116], SGCI [56] und SKW [62] die Forderung nach Empfehlungen und Sofortmassnahmen in einem zusätzlichen Buchstaben unter Absatz 2 geregelt werden.
5. Abschnitt: Verfahren Art. 26 Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen
APDP [16], SGV [115] und SKW [62] begrüssen die angegebenen Fristen, da diese die Hersteller und Alleinvertreter vor schleppenden behördlichen Verfahren schützen. M [65] äussert Bedenken hinsichtlich der "stillschweigenden" Bewilligung durch die Behörden. Unter Berufung auf die Unsicherheiten des Postweges könnte beispielsweise ein negativer Bescheid durch die Behörden bewusst unterschlagen werden.
Art. 27 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen
SKW [62] begrüsst die Bestimmungen. M [65] äussert Bedenken hinsichtlich der "stillschweigenden" Bewilligung durch die Behörden. Unter Berufung auf die Unsicherheiten des Postweges könnte beispielsweise ein negativer Bescheid durch die Behörden bewusst unterschlagen werden.
3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen Art. 28 Grundsatz
Abs. 2
SSI [162] wünscht, dass die entsprechenden Richtlinien zwischen EDI, EVD und UVEK koordiniert werden.
Art. 29 Anforderungen
Abs. 4
APDP [16] und SGV [115] beantragen, dass Feldversuche nicht der GLP unterstellt werden, damit unnötige Kosten vermieden werden können.
Bst. b
Gemäss ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], SDV [133], SGCI [56], SKW [62] und SRF [165] gibt es keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Ausnahme nur für Zubereitungen gelten soll. Sie fordern deshalb, auch Stoffe auszunehmen.