Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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4. Kapitel: Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt
EKK [13] begrüsst die Vorschriften über die Verpackung, die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt.
1. Abschnitt: Verpackung Art. 30 Beschaffenheit von Verpackungen
Abs. 1
AR [120], BL [36], GE [122], JU [168], LU [66], SG [112], SO [171], SZ [101], TI [118], ZH [72], sowie GSG [71] und UK [172] beantragen, dass die Vorschriften auf den gesamten Umgang ausgedehnt werden. Da auch eine rinnende Verpackung während dem Handling gefährlich sein kann, regt SSI [162] an, nebst Lagerung, Aufbewahrung und Transport auch die Verwendung zu erwähnen. Für GE [122] und JU [168] ist der Grund für die Unterscheidung zwischen Lagerung und Aufbewahrung nicht einsichtig.
Abs. 3
EV beantragt, Tankanlagen in die Aufzählung aufzunehmen und auf die entsprechenden Bestimmungen in der Luftreinhalte-Verordnung und dem Gewässerschutzgesetz zu verweisen.
Art. 31 Gestaltung von Verpackungen
Da sich die Verwechslungsgefahr nicht auf den privaten Bereich beschränkt, fordern AR [120], BL [36], GL [47], LU [66], NE [74], SO [171], SG [112], SH [22], SZ [101], TI [118], ZG [46], ZH [72], GSG [71] und UK [172], die Vorschriften auf den gewerblichen Bereich auszudehnen und ein allfälliges Handelshemmnis in Kauf zu nehmen. Andernfalls würden die wichtigen Forderungen von Art. 64. Abs. 5, die sich auf Art. 31 rückbeziehen, für den gewerblichen Bereich nicht gelten, obschon gerade hier häufig das Umfüllen von Chemikalien in PET-Flaschen und andere Lebensmittelgebinde beobachtet wird.
Bst. a
Da es kaum Gegenstände gibt, bei denen zum Vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie die Neugierde von Kindern zu wecken vermögen, ist diese Bestimmung nach M [65] in der Praxis nicht umsetzbar.
Art. 32 Besondere Vorschriften
EV [26] wirft die Frage auf, ob die Bestimmungen auch für alte Kanister gelten, die nicht über die geforderten Sicherheitsvorrichtungen verfügen. Da der R-Satz R-65 für die Mehrzahl der Zubereitungen im Fahrzeugunterhalt gilt, können diese Anforderungen für die Hersteller mit erheblichem Aufwand verbunden sein.
Abs. 1
Von "kindersicheren" Verschlüssen ist nach EIO [12] Abstand zu nehmen, da Eltern gefährliche Substanzen vor Kindern sicher aufbewahren können. Ältere Leute könnten diese Art von Gebinden aber nur mit grosser Mühe oder gar nicht öffnen. asci [169] und FRC [142] fordern, dass für alle gesundheitsgefährdenden und leicht entzündlichen Stoffe und Zubereitungen Sicherheitsverschlüsse vorgeschrieben werden. Nach Ansicht von GE [122] und JU [168] sollten giftigen, ätzenden und reizenden Stoffe und Zubereitungen ohne Ausnahme mit kindersicheren Verschlüssen versehen werden müssen.
Abs. 2
Auf tastbare Gefahrenhinweise ist nach Ansicht von EIO [12] zu verzichten, da Blinde grundsätzlich nicht mit gefährlichen Substanzen umgehen sollten. Zudem beträfen diese Vorschriften nur einen kleinen Teil der Bevölkerung, weshalb die Massnahme als unverhältnismässig und zu teuer erachtet wird. SKW [62] fordert, analog der EU hoch und leicht entzündliche Aerosole auszunehmen.
Art. 33 Ausnahmen
ecoswiss [60], SGCI [56] und VSLF [38] beantragen die gleichen Ausnahmen wie in Art. 45 und weisen darauf hin, dass dies mit dem EG-Recht kompatibel sei.
2. Abschnitt: Kennzeichnung
SH [22] begrüsst die Einführung des europäischen Kennzeichnungs-Systems.
Art. 34 Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
Coop [98] begrüsst die Bestimmungen, obwohl sie über die EU-Vorschriften hinausgehen. In der Praxis würden sie jedoch bereits heute sowohl in der Schweiz als auch in der EU weitgehend umgesetzt. GSG [71] und ZH [72] regen an, schweizerischen Produzenten ähnliche Erleichterungen zu gewähren wie Importeuren, so dass es möglich wäre, dass erst ein Wiederverkäufer die Produkte mit der Etikette für den Endverbraucher versehen müsste.