Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht
Abs. 1
Da auch Produkte, die gewerblich für den Eigenbedarf importiert werden, der Pflicht zur Selbstkontrolle und damit zur Kennzeichnung unterliegen, beantragen AR [120], BL [36], GL [47], LU [66], SO [171], SZ [101], TI [118], ZG [46], ZH [72], GSG [71] und UK [172], dass die Herstellerin in jedem Fall den Namen des Stoffes oder der Zubereitung und im Fall einer Zubereitung den Verwendungszweck angeben muss, die Adresse oder Telefonnummer der Herstellerin jedoch nur, falls eine Abgabe an Dritte erfolgt. Nach Ansicht von TI [118] sind die Begriffe "Bereitstellung" und "Abgabe" an Dritte verwirrlich. Eine Präzisierung ist zudem überflüssig, da der Zeitpunkt für die Etikettierung in Art. 4 Abs. 4 bereits klar definiert ist.
Bst. b.
VSSI [149] wünscht eine Präzisierung der Angabe der Adresse (z.B. Ort oder Strasse).
Bst. c
ACIMA [40], Ciba [51], econom [104], ecoswiss [60], EV [26], FKS [28], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62], SRF [165], VSLF [38] und VSSI [149] beantragen die Streichung des Verwendungszwecks, weil diese Bestimmung nicht im Einklang mit den Regelungen der EU steht. Da Zubereitung mehrere Verwendungszwecke haben können und diese deshalb spezifisch etikettiert und eingelagert werden müssten, schliessen sich FSHBZ [77] und Sika [79] diesem Antrag an.
Abs. 3 (neu)
TVS [70] beantragt, dass Gegenstände, die unter die Definition von Zubereitungen fallen, lediglich mit dem Herstellername und dem Handelsname des Produktes gekennzeichnet werden müssen.
Art. 35 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
ZH [72] fordert, dass gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit dem Hinweis versehen werden müssen, dass für sie die Rückgabe- und Rücknahmepflicht nach Art. 22 ChemG gilt.
Abs. 1
COMPO [4] beantragt, dass im Falle von Kleinpackungen aus Platzgründen nur die wichtigsten, auch für die Konsumenten verständlichen Gefahrenhinweise in zwei Landessprachen angegeben werden müssen.
Bst. f
SKW [62] geht davon aus, dass diese Bestimmung nur für gefährliche Stoffe und nicht auch für gefährliche Zubereitungen gilt. Falls durch die Schweiz eingestufte Stoffe nummeriert würden, müsste gemäss SSI [162] auch diese Nummer erwähnt werden.
Art. 38 Schutz der Rezeptur einer Zubereitung
Gemäss SH [22] muss gewährleistet sein, dass in Notfällen nicht nur die Anmeldestelle sondern auch die Vollzugsbehörden gesundheitsrelevante Rezepturkomponenten zur Kenntnis erhalten. Nach Ansicht von GE [122] und JU [168] sollte es nur einen einzigen Namen geben und es sollten keine Synonyme zugelassen werden.
Art. 39 Gesuch um Schutz der Rezeptur einer Zubereitung
Gemäss SH [22] muss gewährleistet sein, dass in Notfällen nicht nur die Anmeldestelle sondern auch die Vollzugsbehörden gesundheitsrelevante Rezepturkomponenten zur Kenntnis erhalten.
Art. 40 Kennzeichnungsbeschränkungen
Da Produkte häufig als "umweltfreundlich" angepriesen werden, beantragen AR [120], BL [36], GL [47], NE [74], SG [112], SZ [101], ZH [72], EAWAG [127], GSG [71] und UK [172], dass auch dieser Begriff explizit erwähnt wird. M [65] geht davon aus, dass die Anpreisung der biologischen Abbaubarkeit unter Angabe der entsprechenden Testmethode gestattet ist.
Art. 41 Freiwillige Kennzeichnung
asci [169], FRC [142] und SO [171] fordern, dass die Hinweise auf Gefahren für die Umwelt und die korrekte Entsorgung obligatorisch sind.
Art. 42 Ausführung der Kennzeichnung
EV [26] und VSSI [149] beantragen, bei Kleinstpackungen eine verkürzte Kennzeichnung zuzulassen.
Abs. 1
EKK [13] bedauert, dass die Kennzeichnung nur in mindestens zwei Amtssprachen vorgeschrieben wird und nicht in allen Amtssprachen des Bundes wie es Artikel 2 Absatz 6 KIG vorschreibt. TI [118], asci [169] und FRC [142] wünschen ebenfalls eine Kennzeichnung in allen Amtssprachen. Falls dem jedoch nicht gefolgt wird , so soll eine