Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Amtssprache diejenige sein müssen, die am Verkaufsort vorwiegend gesprochen wird. Nach Ansicht von ADPD [16] ist die Kennzeichnung in zwei Amtssprachen nötig und richtig. Da in der Praxis die Kennzeichnung in einer zweiten Amtssprache häufig überflüssig ist, beantragen ACIMA [40], AIC [141], Ciba [51], ecoswiss [60], EMS [43], Firmenich [76], FKS [28], Lonza [116], M [65], SGCI [56], SRF [165] und VSLF [38], dass im Einvernehmen zwischen der Herstellerin und der Kundin darauf verzichtet werden kann. Damit eine einheitliche Terminologie verwendet wird, regen asci [169], EKK [13] und FRC [124] an, wie in der ChemRRV (Anh. 2.1, Ziff 24 Abs. 5 und Anh. 2.2 Ziff. 24 Abs. 5) und der Pflanzenschutzmittelverordnung die Bezeichnung "indélébile" und "indelebile" anstatt "durable" und "duratura" zu verwenden (die terminologische Differenz ist nur im Französischen und Italienischen vorhanden).
Art. 43 Besondere Vorschriften
Gemäss SKW [62] ist der Begriff "Innere Verpackung" in den beantragten Umsetzungshilfen genau zu definieren. Nach Ansicht von LU [66] bedeuten diese Vorschriften für Schweizer Hersteller oder Wiederverkäufer Handelsnachteile gegenüber Importeuren, da importierte Produkte gemäss Art. 4 erst dann korrekt eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sein müssen, wenn sie an Dritte abgegeben werden. Nach Ansicht von AR [120], SG [112], SZ [101], ZH [72], GSG [71] und UK [172] sollte der Artikel analog dem EG-Recht mit der praxisrelevanten Regelung "Besteht ein Versandstück aus einer einzigen Packung, so können die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnung entfallen, sofern stattdessen die verkehrsrechtlichen Gefahrzettel angebracht sind" ergänzt werden.
Art. 44 Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr
AR [120], BL [36], SZ [101], GSG [71] und UK [172] begrüssen die Bestimmungen zur Kennzeichnung für die Ausfuhr.
Abs. 2
Nach ecoswiss [60], EMS [43], Lonza [116], SGCI [56] und VSSI [149] sollte es auch möglich sein, in einer mit dem einzelnen Kunden vereinbarten Fremdsprache zu kennzeichnen, da eine solche häufig vom Kunden vorgegeben oder mit ihm abgesprochen wird.
Art. 45 Ausnahmen
LU [66] beantragt die Streichung dieses Artikels, da es nicht ersichtlich sei, weshalb gewisse Produktegruppen von den Kennzeichnungsvorschriften befreit werden sollen. Insbesondere bei den Polymeren würde dies keinen Sinn machen.
Bst. b
Die Ausnahme von Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, geht für AR [120], BL [36], SZ [101], ZH [72], GSG [71] und UK [172] zu weit, weil dadurch einerseits eine überwiegende Anzahl von Lack- und Anstrichstoffen von der Kennzeichnungspflicht befreit würden und andrerseits die Kennzeichnungspflicht durch die Zugabe von kleinen Mengen an Polymeren umgangen werden könnte.
3. Abschnitt: Sicherheitsdatenblatt Art. 47 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
Da auch Importeure von Produkten zum gewerblichen Eigengebrauch zur Selbstkontrolle und damit zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts verpflichtet sind, sollte der Artikel gemäss AR [120], BL [36], GL [47], LU [66], SG [112], SO [171], SZ [101], TI [118], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] regeln, dass diese die von der ausländischen Herstellerin erhaltenen Sicherheitsdatenblätter mit den für den sicheren Umgang relevanten nationalen Vorschriften ergänzen müssen oder eine Betriebsanweisung für den sicheren Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung erstellen müssen, falls sie von der ausländischen Herstellerin kein Sicherheitsdatenblatt erhalten haben.
Bst. b
Coop [98] und SKW [62] beantragen eine klarere Formulierung, da die Bestimmung aufgrund der zahlreichen Verweise schwer verständlich ist.
Art. 48 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
TG [23] begrüsst die Bestimmungen. Um die Qualität der Sicherheitsdatenblätter zu verbessern, würde es SGARM [42] begrüssen, wenn die Herstellerinnen die Sicherheitsdatenblätter ihrer Produkte im Internet öffentlich zugänglich machen müssten. SGAH [85] weist darauf hin, dass die Qualität der Sicherheitsdatenblätter nicht von einer neutralen Stelle sichergestellt wird und hofft, dass dies mit der Einführung von REACH geschehen wird. BS [166] beantragt, dass in den Sicherheitsdatenblättern die Inhaltsstoffe auf die in der Luftreinhalteverordnung aufgeführten Ziffern und Klassen aufgeschlüsselt aufzuführen sind, und dass die entsprechenden Mengen in Massenprozenten anzugeben sind.