Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Abs. 2
Nach Ansicht von GE [122] und JU [168] sollten bei den Sicherheitsdatenblättern die Bestimmungen über den Schutz der Rezeptur einer Zubereitung nicht angewendet werden dürfen.
Abs. 3
AR [120], BL [36], GL [47], LU [66], SO [171], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] fordern, die entsprechenden Departementsverordnungen über die Sachkenntnispflicht möglichst rasch umzusetzen, da Marktkontrollen gezeigt haben, dass die Qualität von Sicherheitsdatenblättern oft mangelhaft ist. Gemäss GSG [71] ist die entsprechende Sachkenntnispflicht in der EU jedoch lediglich empfohlen. VSLF [38], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60] und SRF [165] begrüssen die Bemühungen, die Qualität der Sicherheitsdatenblätter zu verbessern. Ihnen und Lonza [116] gemäss dürfen die für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter geforderten fachlichen Kenntnisse jedoch nicht über die diesbezüglichen Anforderungen der EU hinausgehen. Bei der Erarbeitung der entsprechenden Departementsverordnung sind zudem frühzeitig die interessierten Kreise beizuziehen. EV [26] beantragt die Streichung dieses Absatzes, da Sicherheitsdatenblätter oft im Ausland erstellt werden und die dortigen fachlichen Kenntnisse von Schweizer Behörden nicht überprüft werden können. FKS [28] erachtet es nicht als zielführend, wenn Behörden Kenntnisse über das Verfassen von Sicherheitsdatenblättern vorschreiben. Es ist Aufgabe der Herstellerin, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Mitabeiter entsprechend geschult sind.
Abs. 4 (neu)
GE [122] und JU [168] beantragen, in einem zusätzlichen Absatz festzuschreiben, dass die Erstellerin von Sicherheitsdatenblättern für deren Inhalt verantwortlich ist.
Art. 49 Abgabepflicht
Nach Ansicht von EAWAG [127] ist nicht klar, in welchen Fällen keine Abgabepflicht von Sicherheitsdatenblättern besteht (z.B. Selbstimporteure) und wie in solchen Fällen die Sorgfaltspflichten der Herstellerin und der Anwenderin wahrzunehmen sind.
Abs. 1
TG [23] begrüsst, dass die Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes als wichtiges Instrument des Arbeitnehmerschutzes im beruflich/gewerblichen Bereich für alle gefährlichen Chemikalien obligatorisch wird. Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, regen ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], EMS [43], Lonza [116], SGCI [56], VSLF [38] und VSSI [149] an, den ersten Satz nicht personenbezogen zu formulieren. Nach VSSI [149] soll die Abgabepflicht nur bei der Abgabe von Produkten zu kommerziellen Zwecken, nicht jedoch bei der Abgabe von Mustern, Beilagen zu Offerten oder der Abgabe von Produkten zur reinen Information gelten. EV [26] wünscht eine Präzisierung des "beruflichen und gewerblichen Umgangs".
Abs. 2
TG [23] beantragt, die Abgabepflicht auch im Detailhandel als obligatorisch vorzuschreiben.
Abs. 3
Coop [98] wünscht, dass das Sicherheitsdatenblatt auch elektronisch übermittelt werden kann, und dass wenig verlangte Sprachen auch nachgereicht werden können. Um sicherzustellen, dass die Sicherheitsdatenblätter in den Betrieben angewendet werden können, sind nach SBB [145] die Hersteller zu verpflichten, die Sicherheitsdatenblätter in der von den Bezügern gewünschten Sprache abzugeben.
Abs. 5
ACIMA [40], ecoswiss [60], EMS [43], Lonza [116], SGCI [56], SRF [165] und VSLF [38] beantragen die Streichung dieses Absatzes, da die Anforderungen aufwändig und bürokratisch sind und heute in der Regel mit jeder Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt abgegeben werde. Die Nachlieferungspflicht nach Artikel 50 soll jedoch gewährleistet sein. FSHBZ [77], FKS [28] und Sika [79] schliessen sich diesem Antrag an, da die entsprechenden Anforderungen bereits in Artikel 50 enthalten sind. Die Aufzeichnung der Empfänger von Sicherheitsdatenblättern und die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen während zwölf Monaten wird von KFN [5] im Fall von Kalkprodukten als übertrieben erachtet. Gemäss SSI [162] ist nicht klar, ob in den Bestimmungen der Detailhandel als Empfänger oder Abgeber gemeint ist.
Abs. 6 (neu)
UR [113] regt an, in einem zusätzlichen Absatz auch eine freiwillige Abgabe von Sicherheitsdatenblättern an Private zu regeln.