Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Art. 50 Nachlieferungspflicht

Abs. 1

ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], EMS [43], SGCI [56], Lonza [116] und VSLF [38], beantragen, dass das Sicherheitsdatenblatt nur an Verwender nachgeliefert werden muss, die den Stoff oder die Zubereitung noch verwenden. Nach Ansicht von EV [26] und VSSI [149] muss präzisiert werden, was mit wichtigen Angaben gemeint ist.

Abs. 2

Für SSI [162] ist nicht klar, ob hier der Detailhandel als Empfänger oder Abgeber gemeint ist.

Art. 51 Aufbewahrungspflicht

Die Bestimmungen werden von AR [120], BL [36], GL [47], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] begrüsst. suva [102] erachtet die Aufbewahrungspflicht als zu rigide, da insbesondere in grösseren und mittleren Betrieben Informationen über gefährliche Stoffe auch auf andere Arten als über die Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter verfügbar gemacht werden können.

3. Titel: Pflichten nach dem Inverkehrbringen

1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung Art. 52 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

Bst. c

M [65] lehnt eine Neubeurteilung bei wesentlich grösseren Mengen ab, da zur Zeit der Markteinführung die verwendete Menge nicht abschätzbar ist. Zudem müsste präzisiert werden, was unter einer "wesentlich grösseren" Menge zu verstehen ist.

Art. 53 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen

Abs. 1

AG [73], AR [120], LU [66], SO [171], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71], UK [172] und VKCS [24] beantragen, die "Abgabe" durch das "Inverkehrbringen" zu ersetzen.

Abs. 2

Entsprechend dem Antrag zu Abs. 1 ist gemäss AG [73], AR [120], LU [66], SO [171], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71], UK [172] und VKCS [24] die "letzte Abgabe" durch das "letztmalige Inverkehrbringen" zu ersetzen.

2. Kapitel: Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen Art. 54 Folgeinformationen

Abs. 1 Bst. a

Entsprechend dem EG-Recht beantragen ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], FKS [28], Lonza [116], SGCI [56] und SRF [165], dass eine Änderung von Angaben nach Art 16 Abs. 2 Bst. c nur dann gemeldet werden muss, wenn gleichzeitig Änderungen in Bst. a oder b desselben Absatzes stattfinden.

Bst c

Da die Meldung der Mengen zu einer riesigen Bürokratie und insbesondere bei kleineren Mengen zu mehrmaligen Meldungen in kurzer Zeit führen würde und es im EG-Recht keine derart weitgehende Meldepflicht gibt, beantragen ACIMA [40], AIC [141], Ciba [51], ecoswiss [60], Firmenich [76], FKS [28], Lonza [116], SGCI [56] und SRF [165] die Streichung dieser Bestimmung. Als Alternative könnte gemäss ACIMA [40], ecoswiss [60] und SGCI [56] analog RL 67/548 Art. 14 Abs. 1 eine jährliche Meldung der abgesetzten Menge in Betracht gezogen werden, wobei zusätzlich eine untere Limite anzusetzen wäre.

Art. 55 Zusätzliche Angaben und Prüfberichte

Abs. 2 Bst b

Da das EG-Recht einen Verhandlungsspielraum zulasse, der in diesem Buchstabe nicht ausgeschöpft werde, beantragen Ciba [51], ecoswiss [60], FKS [28], Lonza [116], SGCI [56] und SKW [62] die Ergänzung: "..., es sei denn, dass die Anmelderin nachweist, dass eine bestimmte Prüfung/Untersuchung nicht geeignet oder eine alternative wissenschaftliche Prüfung der Untersuchung vorzuziehen ist."

Abs. 3bis (neu)

ecoswiss [60], Lonza [116] und SGCI [56] beantragen die Einführung eines zusätzlichen Absatzes, der regelt, dass keine Gebühren für die Einreichung der Daten fällig werden, wenn die Überschreitung der Mengenschwellen vorwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wird.