Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Abs. 5
Da ihnen eine entsprechende Bestimmung betreffend Ersatzvornahme im EG-Recht nicht bekannt sei und weil Absatz 5 den Behörden das Recht zur Ersatzvornahme ohne weitere Einschränkungen gäbe, beantragen Ciba [51], ecoswiss [60], FKS [28], Lonza [116], SGCI [56] und SKW [62], dass die Behörden nur das weitere Inverkehrbringen verbieten können.
3. Kapitel: Meldepflicht für alte Stoffe und für Zubereitungen
AR [120], BL [36], SZ [101], TI [118], ZG [46] und UK [172] begrüssen die vorgeschlagene Weiterführung eines Produkteregisters. AR [120], NE [74], SZ [101], TI [118], ZG [46] und UK [172] fürchten jedoch, dass der Meldepflicht nicht allzu gut nachgekommen wird, weil sie sehr umfangreich und keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist.
Nach Ansicht von IGK [35] widerspricht die Meldepflicht für alte Stoffe und Zubereitungen der angekündigten Entlastung der KMU's. Für CVP [75], SGV [115] und Econom [104] bedeuten die geforderten Melde- und Mitteilungspflichten einen grossen administrativen Mehraufwand, der wesentlich abzubauen ist.
VLO [154] ist grundsätzlich gegen eine Offenlegung von Formulierungen - auch bei gefährlichen Zubereitungen, wenn diese einem fachlich ausgebildeten Gewerbe abgegeben werden, und beantragt deshalb die Streichung der Artikel 56 - 59. Die Sicherheit des Fachpublikums sei durch das Sicherheitsdatenblatt gewährleistet.
Art. 56 Meldepflicht für gefährliche alte Stoffe und gefährliche Zubereitungen
GE [122], JU [168] und RRTG [23] beantragen, dass gefährliche alte Stoffe und gefährliche Zubereitungen erst nach erfolgter Meldung in Verkehr gebracht werden dürfen. ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], FKS [28], HKBB [161], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62] und VSLF [38] möchten die Meldepflicht auf besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen beschränken. Die kurze Frist von einem Monat sei zudem nur zumutbar, wenn die Meldepflicht erheblich eingeschränkt werde. Andernfalls müsse sie auf drei Monate ausgedehnt werden. M [65] beantragt, die Frist auf sechs Monate zu erhöhen. Econom [104] fordert eine vereinfachte Übergangslösung für Produkte, die sich bereits auf dem Markt befinden
Art. 57 Meldepflicht für nicht gefährliche Zubereitungen
Da es sich nicht um gefährliche Zubereitungen handelt und deshalb die hohe Dringlichkeit nicht begründet ist, fordern ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], M [65], SGCI [56], SKW [62] und VSLF [38] eine Ausdehnung der Frist auf sechs Monate; EV [26] eine Ausdehnung auf drei Monate. Econom [104] fordert eine vereinfachte Übergangslösung für Produkte, die sich bereits auf dem Markt befinden
Art. 58 Ausnahmen von der Meldepflicht
Bst. a
GP [106] und WWF [167] beantragen die Streichung der Ausnahme der Zwischenprodukte.
Bst. c
EAWAG [127], GP [106] und WWF [167] beantragen, eine einzige Bundesstelle zu bezeichnen, welche die Informationen über alle Kategorien von Chemikalien verwaltet.
Bst. d (neu):
AIC [141], ecoswiss [60], FIRMENICH [76], Lonza [116], SGCI [56] und SKW [62] beantragen in einem zusätzlichen Buchstaben Riechstoffe und Riechstoffzubereitungen, welche ausschliesslich für berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen bestimmt sind, auszunehmen.
Bst. e (neu)
ecoswiss [60], EMS [43], Lonza [116], SGCI [56] und SKW [62] beantragen in einem zusätzlichen Buchstaben Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebensmitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden, auszunehmen.
Bst. f (neu)
TVS [70] beantragt in einem zusätzlichen Buchstaben Gegenstände, die unter die Definition von Zubereitungen fallen, auszunehmen.
Art. 59 Form und Inhalt der Meldung
Nach Ansicht von ACIMA [40], AIC [141], Ciba [51], ecoswiss [60], FIRMENICH [76], FKS [28], FSHBZ [77], Lonza [116], M [65], SGCI [56], Sika [79] SKW [62], SRF [165] und VSLF [38] muss die Einreichung eines korrekt erstellten Sicherheitsdatenblattes alle Forderungen der Meldepflicht erfüllen. An Stelle des aufwändigen Systems der Einzelmeldungen beantragt VSSI [149] eine einmalige Meldung in Form einer Vergleichsliste.