Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Abs. 1

VSLF [38] beantragt, "in begründeten Fällen" zu streichen, da insbesondere KMU's Meldungen auch ohne Begründungen auf Papier einreichen können sollen. Nach M [65] ist es nicht zumutbar, dass die in firmeninternen EDV-Systemen vorhandenen Daten manuell in ein spezielles EDV-System (z.B. via Internet) eingegeben werden müssen. Prométerre [31], AgorA [39] und CP [53] wünschen, dass die Informationen in einer Amtssprachen verfasst sein müssen.

Abs. 2 Bst. c Ziff 4

Da in Anhang 2 der ChemV nicht explizit auf Stoffe eingegangen wird, soll gemäss ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62] und VSLF [38] diese Ziffer gestrichen werden.

Bst. c und d Ziff. 6 bzw. Ziff. 4

Da Stoffe wie Kalk sehr viele Verwendungszwecke haben können, beantragt KFN [5], auf die Meldung des Verwendungszwecks zu verzichten. FSHBZ [77] und Sika [79] beantragen, die Verwendungszwecke im Plural zu schreiben, da Zubereitungen mehrere solche haben können.

Bst. c und d Ziff. 7

Die Angabe der Mengen, die voraussichtlich in Verkehr gebracht werden, ist gemäss ACIMA [40], AIC [141], Ciba [51], econom [104], ecoswiss [60], FIRMENICH [76], FKS [28], FSHBZ [77], Lonza [116], M [65], SGCI [56], Sika [79], SKW [62], SRF [165], VSLF [38] und VSSI [149] inakzeptabel, da dafür weder gesetzliche Grundlagen noch entsprechende Regelungen im EG-Recht vorhanden sind. Die Anforderungen wären mit einem unverhältnismässigen Aufwand für die Firmen verbunden und zudem ist es in der Regel unmöglich, die voraussichtliche Menge anzugeben, die jährlich in Verkehr gesetzt wird. Im Gegensatz dazu begrüsst EPFL [123] die Angaben der Mengen und erachtet sie als wichtig. EV [26] beantragt, die Vorausmeldung der jährlich in den Verkehr gebrachten Menge und spätere Mitteilung der Differenz durch die nachträgliche Meldung der tatsächlich Inverkehr gebrachten Stoffmenge zu ersetzen. Zudem ist gemäss EV [26] zu definieren, ob sich die Mengenangaben lediglich auf die in der Schweiz in Verkehr gebrachten oder auch auf die exportierten Produktemengen beziehen.

Bst. d Ziff. 1

ecoswiss [60], FKS [28], FSHBZ [77], SGCI [56] und Sika [79] beantragen, die Handelsnamen im Plural zu schreiben, da es bei Zubereitungen mehrere Handelsnamen geben kann.

Bst. d Ziff. 6

econom [104], ecoswiss [60], FKS [28], FSHBZ [77], SGCI [56], Sika [79], SKW [62] und VSLF [38] beantragen die Streichung dieser Bestimmung, da die Angabe der Verpackungsart keinen Nutzen bringt und in der Praxis angesichts der grossen Verpackungsvielfalt und der ständigen Änderungen nicht umzusetzen ist.

Abs. 3 (neu)

ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], FKS [28], FSHBZ [77], Lonza [116], SGCI [56], Sika [79], SKW [62] und VSLF [38] beantragen einen zusätzlichen Absatz, in dem festgehalten wird, dass ein korrekt erstelltes Sicherheitsdatenblatt als Meldung akzeptiert wird.

Art. 60 Erweiterte Meldung

Statt die vollständigen Zusammensetzung zu melden, sollte es nach SKW [62] ausreichen, der Meldung das Sicherheitsdatenblatt beizulegen, da darauf alle relevanten Daten enthalten sind.

Abs. 1

Da entsprechend ihrem Antrag die Meldepflicht in Art. 56 nur für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen gelten soll, soll gemäss ACIMA [40], ecoswiss [60], Lonza [116], SGCI [56] und VSLF [38] Artikel 60 konsequenterweise auch nur für derartige Zubereitungen gelten. FKS [28] und M [65] beantragen, dass die vollständige Zusammensetzung nur für bestimmte Zubereitungen gemeldet werden muss. SGAH [85] bedauert, dass die Meldung der vollständigen Zusammensetzung nur Zubereitungen betrifft, die für jedermann erhältlich sind.

Abs. 2

ACIMA [40], ecoswiss [60], FKS [28], Lonza [116], SGCI [56] und VSLF [38] beantragen die Streichung dieses Absatzes, da die Bestimmungen unverständlich sind und keinen Sinn ergeben. Zudem wird in Anh. 2 Ziff. 1 Bst. d keine Pflicht zur Aufrechterhaltung einer 24 Stunden-Notfallnummer durch die Herstellerin erwähnt. SKW [62] beantragt nur die Streichung des zweiten Satzes.