Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Abs. 3 (neu)

Econom [104] beantragt einen zusätzlichen Absatz, in dem festgehalten wird, dass die Vollzugsbehörden die Daten der Zusammensetzung vertraulich behandeln, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.

Art. 61 Änderungen

Meldungen nach Massgabe von Artikel 61 werden von KFN [5] im Falle von Kalk als überflüssig erachtet.

Abs. 1

ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], FKS [28], FSHBZ [77], Lonza [116], M [65], Sika [79], SKW [62] und VSLF [38] beantragen die Streichung dieses Absatzes, da im EG-Recht keine gleichwertige Regelung besteht und diese Bestimmung den Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen für Mensch und Umwelt verursacht. Zudem wären die Überwachung und die damit verbundenen administrativen Arbeiten sehr aufwändig. EV [26] beantragt, die Vorausmeldung der jährlich in den Verkehr gebrachten Produktemenge und spätere Mitteilung der Differenz durch die nachträgliche Meldung der tatsächlich in den Verkehr gebrachten Stoffmenge zu ersetzen.

Abs. 2

Als Konsequenz zur von ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], FKS [28], FSHBZ [77], Lonza [116], M [65], Sika [79], SKW [62] und VSLF [38] beantragten Streichung von Absatz 1, wird Absatz 2 zum alleinigen Absatz. Die Formulierung muss entsprechend angepasst werden (Streichung von "übrigen").

4. Titel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

GL [47], LU [66] und GSG [71] beantragen, die Vorschriften über Sachkunde und die übrigen Abgabebestimmungen zu vereinheitlichen und zusammenzuführen.

Art. 62 Sorgfaltspflicht

Für GE [122] und JU [168] sind die Erläuterungen zu diesem Artikel absolut unverständlich.

Abs. 2

Für EPFL [123] wäre es wichtig, auch die direkte Gefährdung des Menschen zu berücksichtigen.

Abs. 4

Eine abschliessende Auflistung der Verwendungszwecke, für die ein Produkt abgegeben werden darf, wird im Falle von Stoffen wie Kalk von KFN [5] als wenig hilfreich erachtet .

Art. 64 Aufbewahrung

Abs. 1

SZ [101] und UK [172] beantragt den Einbezug von "Tieren".

Abs. 2

Da die Trennung von Lebensmitteln grundsätzlich und nicht nur in Verkaufsräumen, Warenlagern etc. zu erfolgen hat, beantragen AR [120], GL [47], SO [171], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] die Streichung von "in Verkaufsräumen, in Warenlagern und dergleichen". EV [26] bittet um eine Präzisierung, wie sich diese Bestimmungen auf den Verkauf von Produkten für den Fahrzeugunterhalt in Tankstellenshops auswirken und wie ein einheitlicher Vollzug in verschiedenen Kantonen gewährleistet werden kann. M [65] beantragt die Streichung des 2. Satzes, da es unrealistisch ist, dass z.B. Reinigungsmittel der Klassierung Xi nicht neben einem Reinigungsmittel, welches nicht klassiert werden muss, gelagert werden darf. Die getrennte Aufbewahrung sollte für Coop [98] auch während des Transports gewährleistet sein.

Abs. 5

Die Bestimmungen sollte gemäss AR [120], BL [36], GL [47], NE [74], SO [171], SG [112], SH [22], SZ [101], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71], und UK [172] für alle gefährlichen Stoffen und Zubereitungen gelten und nicht nur für die besonders gefährlichen. Zudem sollte der Ausdruck "später" gestrichen werden. AR [120], BL [36], GL [47], SG [112], SZ [101], TI [118], BD ZH [119], EAWAG [127], GSG [71] und UK [172] beantragen, dass gefährliche Chemikalien, die nicht in der Originalverpackung aufbewahrt werden, mindestens auch mit der korrekten Inhaltsangabe und dem Gefahrensymbol gekennzeichnet sein müssen. VSSI [149] sieht keinen Unterschied zwischen den zu treffenden Massnahmen in Räumen, die allgemein zugänglich sind, und Räumen in Industriebetrieben/Lagerhäusern.

Abs. 5 und 6

EV [26] beantragt eine Anpassung der Definition von "Unbefugten", da die jetzige Bestimmung den Zugang für Putzpersonal, Securitas etc. zu Depots und Lagerräumen de facto verunmöglicht.