Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Abs. 7 (neu)

VKF [30] beantragt eine Ergänzung des Artikels, wonach sich die Anforderungen für den Brandschutz für Lager mit gefährlichen Stoffen nach den Bestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen richten.

Art. 65 Selbstbedienung

AR [120] und BD ZH [119] begrüssen die Bestimmungen über die Selbstbedienung für Produkte mit besonders gefährlichen und insbesondere auch ätzenden Eigenschaften. BL [36] ebenso, möchte jedoch, dass die Bestimmungen auch für explosionsgefährliche und besonders umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen gelten und für solche mit CMR-Eigenschaften. TI [118] regt an, allenfalls Ausnahmen für das Verbot der Selbstbedienung vorzusehen. BUW LU erachtet die Liberalisierung in Bezug auf die Selbstbedienung für gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit den Symbolen Xn, Xi und N als gefährlich und für die Umwelt nachteilig, wenn für die Anwendung weder eine Anwendungs- noch eine Fachbewilligung vorgeschrieben ist. Gemäss SSI [162] sollte der Titel allenfalls erläutert werden, da nicht klar ist, durch wen die Selbstbedienung gemeint ist.

Abs. 1 Bst. c

Falls ätzende Produkte mit einem kindersicheren Verschluss versehen sind, sind sie nach Ansicht von SKW [62] für die Selbstbedienung zuzulassen.

Bst. f

ACIMA [40], AGVS [95], Ciba [51], Coop [98], ecoswiss [60], EV [26], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62], SRF [165], VSLF [38] und VSSI [149] beantragen den Ersatz des Ausdrucks "R50 und R53" durch "R50 / R53", damit klar wird, dass die Regelung nur für Stoffe und Zubereitungen gilt, die beide Kriterien erfüllen.

Abs. 2

SZ [101] und UK [172] beantragen die folgende Ergänzung: "Die Abgabe von reizenden, gesundheitsschädlichen, leicht entzündlichen, entzündlichen Stoffen und Zubereitungen, auch in Selbstbedienung, bedürfen für die Weitergabe sachkundige Personen."

Abs. 3

EV [26] und VSSI [149] beantragen den Ersatz von "Ottotreibstoffe" durch "Motorentreibstoffe", damit auch Dieselöl sowie Treibstoffen für Zweitaktmotoren etc. Rechnung getragen wird.

Art. 66 Chemikalien-Ansprechperson

AR [120] und SO [171] beantragen, die Vorschriften über Sachkunde und die übrigen Abgabebestimmungen zu vereinheitlichen und zusammenzuführen. GP [106] und WWF [167] fordern, dass die personenbezogenen Vorschriften umfassend ausgebaut und verbessert werden, da für ein hohes Schutzniveau solide Ausbildung und umfassende Information unabdinglich sind. GR [99] und BD ZH [119] begrüssen die Bestimmungen. AR [120], LU [66], SG [112], SO [171], SZ [101], UR [103], ZG [46], GSG [71] und UK [172] ebenfalls, sie bedauern jedoch, dass von der Ansprechperson keine Sachkenntnis verlangt wird. Zudem wird befürchtet, dass die Durchsetzung der Mitteilungspflicht sehr aufwändig sein wird, weil mit einer schlechten Meldedisziplin zu rechnen ist. Nach Ansicht von TI [118] muss zusätzlich die zivile und strafrechtliche Haftung der Ansprechperson geregelt werden. Für BE [107] sind für alle Betriebe zwingend sachkundige Personen vorzusehen. GE [122] und JU [168] können die Bestimmungen, wonach in gewissen Fällen die Betriebe die Ansprechperson von sich aus melden müssen und in anderen Fällen nur auf Anfrage hin, nicht unterstützen. SGV [115] und VSSM [27] empfehlen, die Aufgaben der Ansprechperson dem betrieblichen Spezialisten für Arbeitssicherheit, SIBE (Sicherheitsbeauftragte, nach EKAS-Richtlinien gefordert) zu übertragen und diesen als solche zu definieren. Da Unfälle infolge mangelhafter Kenntnisse ein schwerer Schlag für das Ansehen der chemischen Industrie und die Schweiz wären, sollten nach Ansicht von SVC [64] für die Herstellung und Formulierung, den Verkehr und Handel und die Dokumentation von giftigen Stoffen nur Personen mit in der Schweiz anerkannten Berufsausbildungen zugelassen sein. In begründeten Fällen könnte der Bundesrat Sonderbewilligungen vorsehen.

Abs. 1 Bst. b und c

SH [22] beantragt, die Bestimmungen in den Buchstaben b und c zusammenzufassen und die Formulierung "ohne ein Sicherheitsdatenblatt abgeben zu müssen" zu streichen.

Bst. c Ziff. 5

ACIMA [40], AGVS [95], Ciba [51], Coop [98], ecoswiss [60], EV [26], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62], VSLF [38] und VSSI [149] beantragen den Ersatz des Ausdrucks "R50 und R53" durch "R50 / R53", damit klar wird, dass die Regelung nur für Stoffe und Zubereitungen gilt, die beide Kriterien erfüllen.