Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Bst. d

Aquasuisse [153], IGBA [57] und VSA [45] beantragen die Bestimmung mit dem Inverkehrbringen zu ergänzen, damit auch die Lieferanten der Anlagen und Betriebschemikalien zur chemischen Desinfektion vom Wasser erfasst werden.

Bst. d Ziff. 3

Da der Begriff des öffentlichen Bades nicht einheitlich geregelt ist, beantragen Aquasuisse [153], IGBA [57] und VSA [45] den Ersatz des Begriffes durch "Gemeinschaftsbäder".

Ziff. 4 (neu)

NE [74] und VS [109] beantragen, die Meldung der Ansprechperson auf Betriebe auszudehnen, die Mittel zur Desinfektion des Trinkwassers verwenden.

Abs. 2

Nach SZ [101], UR [103] und UK [172] soll die Ansprechperson nicht nur auf Anfrage mitgeteilt werden müssen. Zudem müssen "gefährliche" Stoffen und Zubereitungen genauer umschrieben werden.

Abs. 4

AR [120], BL [36], GR [99], LU [66], RRTG [23], SG [112], SZ [101], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] fordern, dass bei der Ausarbeitung der Departementsverordnungen die kantonalen Vollzugsbehörden einbezogen werden. SGCI [56] geht ebenfalls davon aus, dass dabei die interessierten Kreise rechtzeitig herangezogen werden. Aefu [131] begrüsst die Bestimmungen über die Anforderungen an Ansprechpersonen und hofft, dass diese auch umgesetzt werden.

Abs. 5 (neu)

AR [120], BL [36], GL [47], LU [66], RRTG [23], SG [112], SO [171], SZ [101], ZG [46], GSG [71] und UK [172] beantragen die Einführung eines zusätzlichen Absatzes, der regelt, dass Betriebe, welche eine Ansprechperson mitteilen müssen, und für deren Tätigkeiten zudem eine Sachkenntnis nach Art. 5 ChemRRV oder eine Fachbewilligung nach Art. 6 ChemRRV erforderlich ist, den kantonalen Vollzugsbehörden die Art des entsprechenden Kenntnisausweises oder die Personalien der Inhaberin der Fachbewilligung mitteilen müssen.

Art. 67 Besondere Pflichten bei der Abgabe gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Nach Ansicht von BE [107] sollten für alle Betriebe sachkundige Personen vorgesehen werden. Wenn für die Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen eine Fachbewilligung vorgeschrieben ist, sollten diese Stoffen und Zubereitungen nach Ansicht von BUW LU nur an Inhaber der entsprechenden Fachbewilligung abgegeben werden. Für SKW [62] ist es wichtig, dass in den Vollzugshilfen die drei verschiedenen Arten von Bezügerinnen besonders hervorgehoben werden.

Abs. 1 (neu)

AR [120], BS [166], GL [47], LU [66], SG [112], SO [171], SZ [101], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] beantragen die Einfügung eines neuen Absatzes vor Abs. 1, in dem geregelt wird, dass Produkte nach den Abs. 1 bis 3 nur an Personen abgeben werden dürfen, von denen angenommen werden kann, dass sie die zum Schutz vor Missbrauch erforderliche Urteilsfähigkeit besitzen und die Sorgfaltspflichten nach Art. 62 einhalten können. Im Zweifelsfall hat die Abgeberin zudem von der Bezügerin eine Bestätigung über das Alter oder den ausschliesslich gewerblichen Umgang zu verlangen.

Abs. 1

Gemäss SH [22] muss klarer definiert werden, wie die zusätzliche Information zu erfolgen hat, und dass dazu eine entsprechende Sachkenntnis erforderlich ist. SZ [101], ZH [119] und UK [172] beantragen für die Abgabe von gefährlichen Chemikalien an berufliche Bezüger ebenfalls eine Sachkenntnis. Weil die Anforderungen in Art. 46 und 47 und dem Anhang 2 an das Sicherheitsdatenblatt die Forderungen von Abs. 1 vollumfänglich abdecken, beantragen ecoswiss [60], Fluka [41], Lonza [116], SGCI [56] und SRF [165] die Streichung des zweiten Satzes und EMS [43] die Streichung des gesamten Absatzes.

Abs. 2

Gemäss SH [22] muss klarer definiert werden, wie die zusätzliche Information zu erfolgen hat und dass dazu eine entsprechende Sachkenntnis erforderlich ist. Für UR [103] ist es nicht nachvollziehbar, dass an Private kein Sicherheitsdatenblatt abgegeben werden muss.

Bst. e

ACIMA [40], AGVS [95], Ciba [51], Coop [98], ecoswiss [60], EV [26], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62], VSLF [38] und VSSI [149] beantragen den Ersatz des Ausdrucks "R50 und R53" durch "R50 / R53", damit klar wird, dass diese Regelung nur für Stoffe und Zubereitungen gilt, die beide Kriterien erfüllen.