Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Abs. 3

AR [120], BL [36], LU [66], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] begrüssen die Aufzeichnungspflicht. Diese sollte jedoch auch bei der Abgabe von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen gelten, die der Selbstverteidigung dienen. Nach Ansicht von SH [22] sollten die aufzuzeichnenden Daten durch die berufliche Tätigkeit/Ausbildung des Bezügers ergänzt werden. econoniesuisse [104] und VSLF [38] sind mit der Aufzeichnungspflicht einverstanden, sofern diese nur die Abgabe an Private betrifft.

Abs. 5

Nach Ansicht von EV [26] sollte sich die Befreiung von der Pflicht auf den ganzen Artikel und nicht nur auf Abs. 2 und 3 beziehen. EV [26] und VSSI [149] beantragen zudem den Ersatz von "Ottokraftstoffe" durch "Motorentreibstoffe".

Abs. 6 (neu)

AR [120], LU [66], SZ [101], TI [118], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] beantragen die Einführung eines zusätzlichen Absatzes, der regelt, dass der Versand erst erfolgen darf, wenn die Angaben nach Abs. 1 vorliegen, und dass Postsendungen eingeschrieben erfolgen müssen.

Abs. 7 (neu)

SZ [101] und UK [172] beantragt einen zusätzlichen Absatz, der den Import von sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen und solchen mir CMR-Eigenschaften mit Ausnahmen verbietet.

Art. 68 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

SSI [162] regt an, in den Erläuterungen eine allfällige Haftung in besagten Fällen zu erläutern.

Art. 69 Werbung

AR [120], GL [47], SZ [101], TI [118], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] beantragen eine Präzisierung, was alles unter Werbung zu verstehen ist.

Art. 70 Werbebeschränkungen

AR [120], SO [171], SZ [101] und UK [172] begrüssen, dass nicht zwischen der Werbung für Stoffe und solcher für Zubereitungen unterschieden wird. GE [122] und JU [168] beantragen die Unterscheidung der Werbung für berufliche und private Verwender. Letztere müsste für gefährliche Stoffe und Zubereitungen untersagt sein. EV [26] fordert eine Anpassung der Vorschriften an die EG-Regelungen. SKW [62] weist darauf hin, dass es in der EU keine entsprechenden Vorschriften für reizende Produkte gibt. AR [120], GL [47], SZ [101], TI [118], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] beantragen eine Präzisierung, was alles unter Werbung zu verstehen ist. In Analogie zu dem in der Heil- und Arzneimittelbranche bewährten Hinweis regt VSSI [149] die Einführung eines "Chemikalienspruches" an, der auf der Produkteverpackung anzubringen wäre.

Abs. 1

Gemäss BL [36] und EAWAG [127] sollten die erlaubten Bezeichnungen vom BAG und BUWAL in einer Richtlinie geregelt werden, die die Rechtserlasse der EU sowie Empfehlungen und Normen anerkannter privater Institutionen berücksichtigt. EAWAG [127] wünscht zudem eine Präzisierung, was unter näherer Umschreibung zu verstehen ist.

Abs. 2

Nach Ansicht von AR [120], GL [47], SO [171], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] sollte diese Bestimmung in Art. 69 stehen, da sie einen Grundsatz und keine Werbebeschränkung darstellt.

5. Titel: Datenbearbeitung

Für ZH [72] sind die Regelungen über den Datenaustausch zu restriktiv. Nach Ansicht von EPFL [123] sollten wissenschaftliche Kreise auf Anfrage hin Zugang zu den Daten haben.

Art. 72 Produkteregister

Coop [98], GP [106], GSG [71] und WWF [167] begrüssen die Weiterführung eines Produkteregisters. BL [36] ebenfalls, regt aber an, zusätzlich auch freiwillig zur Verfügung gestellte Daten ins Produkteregister aufzunehmen. Falls keine neuen administrativen Hürden aufgebaut werden, hat die weko [2] aus wettbewerbspolitischer Sicht keine Bedenken zum Produkteregister. ACIMA [40], AGVS [95], Ciba [51], CVP [75], ecoswiss [60], FDP [100], Pharma [160], SGCI [56], SGV [115], Swissmem [94] und VSLF [38] sind mit der Weiterführung des bisherigen Produkteregisters einverstanden, falls damit keine zusätzlichen Aufwendungen bzw. Kosten verbunden sind. Ihrer Ansicht nach gehen die geforderten Produktemeldungen aber zu weit und sind auf das absolut Notwendige zu reduzieren.