Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Art. 73 Vertrauliche Angaben
econom [104], SGCI [56] und VSLF [38] beantragen, die Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie in Abs. 8 Bst. b und c zu streichen, da diese ein Verfahren mit maximalem bürokratischem Aufwand für Hersteller und Ämter definieren, ohne einen ersichtlichen Nutzen zu bringen.
Abs. 3
econom [104], SGCI [56] und VSLF [38] wünschen eine Ergänzung, wonach insbesondere die vollständigen Rezepturen sowie die in Verkehr gebrachten Mengen von Stoffen und Zubereitungen vertraulich zu behandeln sind.
Art. 74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen
GP [106] und WWF [167] beantragen, dass sämtliche Daten über Chemikalien an einer zentralen Stelle gesammelt und bereitgehalten werden. Prométerre [31] und AgorA [39] wünschen, dass nur die Anmeldestelle im Sinne eines "guichet unique" Daten verlangen kann. VLO [154] ist dagegen, dass Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen weitergegeben werden können (z.B. an das toxikologische Institut).
Bst. c
Swissmedic [89] weist darauf hin, dass sie gemäss Art. 61 ff. HMG der Schweigepflicht untersteht und Daten nur dann an andere Behörden bekannt geben darf, wenn dies für den Vollzug des HMG erforderlich ist. Da Tierarzneimittel unter den Begriff Arzneimittel fallen, würde es sich ausserdem erübrigen, diese speziell zu erwähnen.
Bst. e
Die suva [102] beantragt zu präzisieren, welche Arten von Daten gemeint sind.
Art. 75 Austausch von Informationen und Daten
Für GP [106] und WWF [167] ist die Regelung des Austausches von Informationen und Daten zu wenig klar und zu einschränkend geregelt. Zudem gibt es unnötigen Auslegungsspielraum. GR [99] und BD ZH [119] beantragen eine Überarbeitung von Art. 75, da der jederzeitige Einblick in die einschlägigen Register der Anmeldestelle eine unabdingbare Voraussetzung für die Arbeit der Kantone darstelle. Für eine wirkungsvolle Marktkontrolle ist nach AI [117] eine reibungslose und vollständige Information der kantonalen Vollzugsbehörden durch die Anmeldestelle von grosser Bedeutung. VLO [154] ist dagegen, dass Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen weitergegeben werden können (z.B. an das toxikologische Institut).
Abs. 1
GP [106] und WWF [167] beantragen, dass die automatisierten Abrufsverfahren verbindlich eingerichtet werden müssen.
Abs. 2
Der Absatz sollte gemäss AR [120], BL [36], BS [166], GL [47], LU [66], RRTG [23], SG [112], SH [22], SO [171], SZ [101], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] mit der Bestimmung ergänzt werden, dass die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen zu diesem Zweck auch automatisierte Abrufverfahren einrichten können. Sie beantragen zudem, dass die Daten nicht nur auf Anfrage weitergegeben werden. RRTG [23] möchte, dass im Einzelfall auch vertrauliche Daten weitergegeben werden können.
Abs. 4
STIZ [81] begrüsst, dass die Weitergabe vertraulicher Daten über die Zusammensetzung in medizinischen Notfällen gesetzlich geregelt wird. AR [120], BL [36], BS [166], LU [66], RRTG [23], SG [112], SO [171], SZ [101], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] beantragen die Streichung des Verweises auf Abs. 2 und verlangen einen uneingeschränkten Zugang zu den Daten, die sie für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Vollzugsaufgaben benötigen. Nach BL [36] und SH [22] sollen vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen auch in Notfällen bei Gefahr für die umliegende Bevölkerung oder die Umwelt an die zuständigen kantonalen Behörden weitergegeben werden können, nach RRTG [23] auch in Notfällen zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt, nach AR [120], BS [166], EAWAG [127], LU [66], SG [112], SO [171], SZ [101], ZG [46], BD ZH [119] und UK [172] auch bei umweltrelevanten Notfällen und nach EV [26] und GSG [71] auch zur Verhinderung schwerwiegender Umweltschäden bei Störfällen. Gemäss BE [107] muss es auch zum Schutz der Umwelt möglich sein, auf vertrauliche Daten zu greifen.
Art. 76 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
Die Bestimmungen sind für SGCI [56] und VSLF [38] nur dann akzeptabel, wenn Art. 73 entsprechend ihren Anträgen überarbeitet wird.