Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Auftrag gegeben werden kann. Nach SH [22] sollten nicht nur die Zusammensetzungen sondern auch die Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen analytisch überprüft werden können.

Abs. 5

Gemäss EMS [43] sollte sich der Verweis auf Art. 41 auf das USG und nicht auf das ChemG beziehen.

Abs. 7

SSI [162] wirft die Frage auf, ob im Bereich Kosmetik eventuell neue Tierproben notwendig würden und ob dies mit den Regelungen der EU vereinbar wäre.

Art. 83 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung

Der Artikel sollte gemäss SO [171], SG [112] und BD ZH [119] mit einem Absatz ergänzt werden, der es dem BAG, BLW, BUWAL und den zuständigen kantonalen Behörden erlaubt, von der Eidgenössischen Zollverwaltung die zum Vollzug erforderlichen Angaben aus den Zolldeklarationen von ein- und ausgeführten Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu verlangen.

4. Kapitel: Überwachung der Ein- und Ausfuhr Art. 84

Der Artikel sollte gemäss BL [36], GL [47], TI [118] und GSG [71] mit einem Absatz ergänzt werden, der es dem BAG, BLW, BUWAL und den zuständigen kantonalen Behörden erlaubt, von der Eidgenössischen Zollverwaltung die zum Vollzug erforderlichen Angaben aus den Zolldeklarationen von ein- und ausgeführten Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu verlangen.

5. Kapitel: Gebühren Art. 85 Gebühren

Die Überprüfung von bereits bisher zugelassenen Stoffe muss gemäss APDA [16] gebührenfrei sein. Da die Bestimmungen von Art. 77 und 78 der GiftV (Gebühren der Kantone) nicht in die ChemV überführt wurden, ist es nach NE [74] Aufgabe den Kantone, ihre Tarife zu vereinheitlichen, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden.

6. Kapitel: Nachträgliche Kontrolle durch die Kantone

GSG [71] beantragt, den Begriff "nachträgliche Kontrolle" durch "Marktüberwachung" zu ersetzen. Nach Ansicht von GE [122] und JU [168] klären die Formulierungen der Art. 86 bis 88 die Verantwortung der Kantone nur wenig.

Art. 86 Kontrollen

SSI [162] begrüsst die vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. SG [112] erachtet diese für einen wirksamen Vollzug als wenig geeignet und beantragt eine Neuformulierung des Artikels. Nach Ansicht von BUW LU kann wegen des kommenden neuen EG-Rechts auf diesen Artikel verzichtet werden. Coop [98] geht davon aus, dass die nachträglichen Kontrollen durch die kantonalen Vollzugsbehörden jeweils dort stattfinden, wo sie mit geringem Aufwand die grösstmögliche Wirkung entfalten. Entsprechend dem Verursacherprinzip sollten die Stichprobenkontrollen dabei primär beim Hersteller oder Importeur erfolgen. AgorA [39] und Prométerre [31] wünschen, dass die Anmeldestelle über entsprechende Kompetenzen verfügt, um die Kontrollen mit den kantonalen Organen verstärkt koordinieren zu können. EV [26] und VSSI [149] bitten um eine Präzisierung der Rechte und Pflichten der Kantonsbehörden bei der Planung und Durchführung der Kontrollen.

Abs. 1

RRTG [23] beantragt, den 2. Satz von Abs. 4 in diesen Absatz überzuführen.

Abs. 3

SH [22] beantragt zu ergänzen, dass der Verantwortliche die Kosten für die Kontrolle und die erforderlichen Massnahmen tragen muss, wenn Bestimmungen dieser Verordnung verletzt würden.

Bst. d

Nach Ansicht von AR [120], BL [36], BS [166], SO [171], SZ [101], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] ist eine Unterscheidung zwischen offensichtlichen und anderen Mängeln nicht möglich und die Bestimmung muss entsprechend angepasst werden. AI [117] begrüsst die Bestimmung, wonach die Kantone die Sicherheitsdatenblätter auf offensichtliche Mängel überprüfen müssen, wenn sie dazu bei den Betrieben die erforderlichen Abklärungen einholen können. GE [122] und JU [168] wünschen, dass "fehlerhaft" vor "unvollständig" aufgeführt wird.