Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Bst. f (neu)
AG [73], BE [107], BL [36], LU [66], SO [171], SZ [101], RRTG [23], TI [118], UR [103], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] beantragen, dass die Überprüfung der Einstufung von Zubereitungen den Kantonen übertragen und in einem zusätzlichen Buchstaben aufgeführt wird.
Abs. 4
Damit die Kantone auch aufgrund eigener Initiative gezielt Proben erheben können, beantragen AG [73], BS [166], GL [47], LU [66], SO [171], SZ [101], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71], UK [172] und VKCS [24] die Ergänzung "Die kantonalen Vollzugsbehörden erheben stichprobenweise oder auf Ersuchen der Anmeldestelle...".
Abs. 5
Nach Ansicht von BL [36], GL [47], LU [66], SO [171], SZ [101], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] sollte die Anmeldestelle nur in Fällen grosser Tragweite informiert werden müssen.
Abs. 6
Da entsprechend ihrem Antrag die Kontrolle der Einstufung von Zubereitungen den Kantonen obliegen sollte, soll die Anmeldestelle gemäss BL [36], GL [47], LU [66], SO [171], SZ [101], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] nur bei Verdacht auf fehlerhafte Einstufungen von Stoffen oder Gegenstände informiert werden müssen.
Abs. 7 (neu)
Der letzte Satz von Abs. 4 muss gemäss AG [73], BS [166], GL [47], LU [66], SO [171], SZ [101], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71], UK [172] und VKCS [24] in einen zusätzlichen Absatz überführt werden, da er sich nicht nur auf die Probenerhebung sondern auf die gesamte Tätigkeit nach Abs. 86 bezieht.
Art. 86b (neu) Kosten des kantonalen Vollzugs
AI [117], AR [120], BL [36], GL [47], LU [66], SZ [101], SG [112], SO [171], RRTG [23], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] beantragen, in einem zusätzlichen Artikel zu regeln, dass der Verantwortliche die Kosten für die Kontrollen und die erforderlichen Massnahmen tragen muss, wenn Bestimmungen dieser Verordnung verletzt wurden. Die kontrollierende Behörde soll jedoch die Kosten für die Kontrolle von Proben tragen müssen, die nicht beanstandet werden.
Art. 87 Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden
Wann immer es sich um physische Personen handelt, soll gemäss GE [122] und JU [168] der Ort massgebend sein, wo die Übertretung stattfand. Zudem ist unklar, was mit den zu verfügenden Massnahmen genau gemeint ist.
7. Kapitel: Weitere Aufgaben der Kantone Art. 88 Umgang und umweltgerechtes Verhalten
Nach AfA NW [44] sollte in diesem Artikel zusätzlich die Koordinationspflicht zwischen den Vollzugsorganen gemäss Art. 31 ChemG konkretisiert werden.
Abs. 1
AfA NW [44] und suva [102] beantragen eine Präzisierung, dass die für den Vollzug des ChemG zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden nur soweit zuständig sind als nicht der Vollzug der Arbeitnehmerschutzbestimmungen betroffen ist, da dieser ausdrücklich den Durchführungsorganen des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes zugewiesen ist.
Abs. 2
TI [118] begrüsst die Bestimmung und schlägt vor, sie mit der Möglichkeit zu ergänzen, dass der Bund und die Kantone Vergleichsstudien über Stoffe und Zubereitungen publizieren können. Da die Gebühren an den Bund gehen, sollte die kostspielige Förderung des umweltgerechten Verhaltens nach Ansicht von GE [122] und JU [168] dem Bund und nicht den Kantonen zugewiesen werden. EV [26] beantragt, dass der Absatz gestrichen wird.
Art. 88b (neu) Beratung
Da aufgrund der hohen Komplexität der neuen Gesetzgebung ein gewisses Mass an Beratung speziell auch im Hinblick auf die KMU's-Freundlichkeit erforderlich ist, beantragen AG [73], BL [36], GL [47], RRTG [23], SZ [101], SG [112], VKCS [24], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] einen zusätzlichen Artikel, der es den Kantonen ermöglicht, die Herstellerinnen in der Anwendung der Chemikaliengesetzgebung zu beraten und dafür Gebühren zu erheben.