Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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8. Kapitel: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte Art. 89
Da für kantonale Aufgaben und Befugnisse kantonales Recht massgeblich ist, sollen gemäss BL [36], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] in diesem Artikel nur die zuständigen Bundesstellen erwähnt werden. SKW [62] beantragt einen Hinweis, dass die betreffenden öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Private ebenfalls dem Amtsgeheimnis unterstehen.
Bst b und c
ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], FKS [28], Lonza [116], SGCI [56] und VSLF [38] beantragen die Streichung dieser Buchstaben, da der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses eine sehr hohe Priorität zukommt und grosse Zurückhaltung geboten ist, wo grosse Mengen an sensiblen oder von einem Unternehmen mit grossem Aufwand erarbeitete Daten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Pharma[160] betont ebenfalls die hohe Bedeutung der Wahrung des geistigen Eigentums.
7. Titel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
CVP [75], econom [104], FDP [100], HKBB [161], Pharma[160] und SVP [97] erachten die Übergangsfristen generell als zu kurz.
Art. 91 Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
Bst a.
IGK [35] beantragt eine Verlängerung der Übergangsfrist auf 2 Jahre, COMPO [4] und EIO [4] auf 3 Jahre.
Bst. b
IGK [35] beantragt eine Verlängerung der Übergangsfrist auf 3 Jahre, COMPO [4] auf 4 Jahre und EIO [12], LWBVD [78] und BD ZH [119] auf 5 Jahre. LWBVD [78] und BD ZH [119] möchten zudem, dass die Zulassungsstelle für bestimmte Zubereitungen die Übergangsfrist weiter verlängern kann.
BD ZH [119] beantragt einen zusätzlichen Absatz, wonach bisher in Giftklassen eingeteilte Produkte zusätzlich mit dem Vermerk gekennzeichnet werden müssen, dass die bisherige Einteilung in Giftklassen aufgehoben ist.
Art. 93 Anmeldung neuer Stoffe
Abs. 1
AIC [141], ecoswiss [60], FIRMENICH [76], Lonza [116], SRF [165] und SGCI [56] beantragen eine Erhöhung der Übergangsfrist auf 2 Jahre.
Art. 94 Mitteilungspflicht für nicht anmeldepflichtige neue Stoffe
Abs. 1:
ecoswiss [60], Lonza [116] und SGCI [56] beantragen eine Erhöhung der Übergangsfrist auf 2 Jahre.
Art. 95 Meldepflicht für alte Stoffe und Zubereitungen
Sofern ihrem Antrag zu Art. 58 nicht gefolgt wird, beantragen AIC [141] und FIRMENICH [76] die Frist für die Meldepflicht von drei auf zwölf Monate zu verlängern. Coop [98], EIO [12] und SKW [62] beantragen ebenfalls eine Verlängerung der Frist auf 12 Monate, EV [26] und VSSI [149] auf 6 Monate. EIO [12] beantragt, auf Gebühren für diese Meldungen zu verzichten.
Art. 96 Chemikalien-Ansprechperson
Coop [98], ecoswiss [60], Lonza [116], SGCI [56] und SRF [165] beantragen, die Erhöhung der Frist auf 6 Monate. SH [22] wünscht, dass die Anmeldestelle vor dem Inkrafttreten der Chemikaliengesetzgebung die Betriebe, welche aufgrund ihrer hinterlegten Rezepturen wahrscheinlich eine Chemikalien-Ansprechperson benötigen, zur entsprechenden Meldung an die kantonalen Vollzugsbehörden auffordert. Zudem sind die kantonalen Vollzugsstellen durch die Anmeldestellen laufend über Neuanmeldungen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu informieren, die wahrscheinlich zur Mitteilung einer Chemikalien-Ansprechperson führen müssten.
Bemerkungen zu den Anhänge
1 Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
Ziff. 11
asci [169], FRC [142] und SKS [110] begrüssen den Systemwechsel von Giftklassen auf Gefahrensymbole.