Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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des Inverkehrbringers sollte auch die Adresse und die Notfallnummer des Zulieferanten bzw. des effektiven Herstellers gelten.
Bst. d
SH [22] beantragt, dass die Notfallnummer für medizinische Auskünfte zwingend angegeben werden muss.
Ziff. 2 Abs. 2 Bst. a
GBI [88] und SGB [105] erwarten, dass die suva die Festlegung der EU-Grenzwerte autonom und konsequent nachvollzieht
Ziff. 72
VKF [30] beantragt eine dahingehende Ergänzung, dass sich die Anforderungen für den Brandschutz für Lager mit gefährlichen Stoffen nach den Bestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen richten .
Ziff. 8
Abs. 1
Da sich die Grenzwerte am grösstmöglichen Schutz für die Arbeitnehmenden orientieren sollten, möchten GBI [88] und SGB [105], dass gegebenenfalls auch die tieferen EU-Grenzwerte angegeben werden müssen.
Abs. 4
Bst. b
SGARM [42] erachtet die Vorschrift, die Durchdringzeiten angeben zu müssen, als unrealistisch.
Ziff.13
Nach Ciba [51], Coop [98], ecoswiss [60], Lonza [116], SGCI [56] und VSLF [38] muss hier auf die neue Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), welche auf den 1.1.2005 in Kraft gesetzt werden soll, verwiesen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für die Verbrennung von Gebinden lokale Vorschriften zu beachten sind. SO [171] beantragt, den Abfall-Code gemäss LVA (Liste zum Verkehr mit Abfällen, die Teil von der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen ist) anzugeben.
Ziff. 14 Abs. 2
SSI [162] beantragt, die Bestimmung als zwingend vorzuschreiben.
Ziff. 15 Abs. 2
Da eine gewisse Duplizität zu Ziff. 8 "Expositionsbeschränkungen und persönliche Schutzausrüstung" besteht, sollen die Bestimmungen nach ACIMA [40], Ciba [51], econom [104], ecoswiss [60], Lonza [116] SGCI [56] und VSLF [38] nur angegeben werden müssen, sofern sie nicht bereits in Ziff. 8 aufgeführt sind.
3 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
AR [120], LU [66], ZH [72], GSG [71] und SVAAA [134] beantragen, zusätzlich das Arbeitsgesetz und die Verordnung über die Unfallverhütung anzupassen. AR [120], LU [66], SO [171], SZ [101], TI [118], ZH [72], GSG [71] und UK [172] verlangen eine zusätzliche Anpassung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe.
II Ziff. 1
Anhang 2 Waffenverordnung
SPTK [25] beantragt, CA (Brombenzylcyanid) zu streichen, da dies durch die Polizei nicht mehr eingesetzt wird.
Ziff. 2
Störfall VO
Anh. 1.1
Ziff. 21 (Stoffe und Erzeugnisse)
BD ZH [119] beantragt die Einfügung eines neuen Absatzes 5 „Lässt sich die Mengenschwelle nicht zweifelsfrei ermitteln oder bestehen für identische Stoffe oder Zubereitungen unterschiedliche Klassierungen, kann das Bundesamt die Mengenschwelle verbindlich festlegen."
Ziff. 3
BD ZH [119] beantragt, die CAS Nr. für Schwefeldichlorid zu korrigieren und eine neue Zeile 3 aufzunehmen.