Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Abs. 2
Nach M [65] sind die Farbe genau zu definieren (z.B. RAL).
Ziff. 12 Abs. 3
Nach GE [122] und JU [168] ist es unverantwortlich, dass bei der Angabe des Gefahrensymbols T auf die Gefahrensymbole X und C und bei der Angabe des Gefahrensymbols C auf die Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden kann.
Ziffer 24
ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62] und VSLF [38] beantragen, die Reihenfolge von Ziffer 7.4.2 der RL 2001/59/EG zu übernehmen.
Ziff. 25
TI [118] ist mit den Ausnahmen nicht einverstanden.
Abs. 1
AR [120], BL [36], SH [22], SO [171], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] beantragen, dass alle Buchstaben a bis c mit "und" verknüpft werden. Da die EG zwischen Stoffen und Zubereitungen unterscheidet, sollte nach ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62] und VSLF [38] der Wortlaut von Ziffer 7.1.1 der RL 2001/59/EG übernommen werden.
Ziff. 33
SKW [62] beantragt, Xi durch Xn zu ersetzen. Nach M [65] müssen die gleichen S-Sätze wie in der EU obligatorisch sein. Sie beantragt die folgende Anpassung: "Werden ihnen bei der Einstufung die Gefahrensymbole T, T+ oder Xi zugeordnet, so müssen sie mit den S-Sätzen S1, S2 oder S45 gekennzeichnet werden."
Ziff. 34
TI [118] ist mit den Ausnahmen nicht einverstanden.
Abs. 1
AR [120], BL [36], SH [22], SO [171], SZ [101], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] beantragen, dass alle Buchstaben a bis c mit "und" verknüpft werden. Da die EG zwischen Stoffen und Zubereitungen unterscheidet, sollte nach ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62] und VSLF [38] der Wortlaut von Ziffer 7.1.1 der RL 2001/59/EG übernommen werden.
Ziff. 4
Nach AR [120], BL [36], GL [47], NE [74], SG [112], SZ [101], TI [118], ZG [46], BD ZH [119], GSG [71] und UK [172] sollen grundsätzlich alle gefährlichen Inhaltsstoffe von Zubereitungen deklariert werden müssen.
Ziff. 6 Abs. 4
Die Vorschrift muss nach ACIMA [40], Biosynth [6], Ciba [51], ecoswiss [60], EMS [43], Lonza [116], SGCI [56], SKW [62] und VSLF [38] derart präzisiert werden, dass bei einer wörtlichen Auslegung nicht verstanden werden kann, dass die Gefahrenhinweise auf einer Etikette und die übrigen Kennzeichnungen auf einer anderen Etikette zu stehen haben.
2 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
Allgemeines
EV und VSSI [149] beantragen, dass neue Fassungen des Sicherheitsdatenblatts mit dem Ausgabedatum zu bezeichnen sind, und dass klar erkenntlich gemacht wird, in welchen Kapiteln Änderungen vorgenommen wurden. SGARM [42] würde es begrüssen, wenn alle Sicherheitsdatenblätter auf dem Internet öffentlich zugänglich gemacht werden müssten. GSG [71] und SKW [62] wünschen eine vollständige Harmonisierung mit den entsprechende EU-Regelungen zum SDB.
Ziff. 1 lit. b
Nach ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60], Lonza [116], SGCI [56] und VSLF [38] ist die verwendete Formulierung "soweit bekannt" zweckmässig und umsetzbar. Für econom [104] steht diese Bestimmung in Widerspruch zu Art. 34, wo de facto verlangt wird, dass der Verwendungszweck bekannt ist.
Ziff. 1 lit. c und d
Jansen [15] beantragt, der "verantwortlichen Person" zusätzlich den Begriff "juristischen" beizufügen da ansonsten interpretiert werden könnte, dass eine physische Person namentlich genannt werden muss. Nebst der Adresse