Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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5.2 Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung

Allgemeine Bemerkungen

Weko [2], EKK [13], SH [22], VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], AGVS [95], VSchS [111] und Coop [98] begrüssen grundsätzlich die Verordnung. Gemäss LU [66] stellt die ChemRRV gegenüber der heute gültigen StoV eine wesentliche Verbesserung dar. Weko [2] befürchtet einen höheren administrativen Aufwand und höhere Kosten. EKK [13], FRC [142] und acsi [169] rügen diejenigen Anhänge, welche sich hinsichtlich der Etikettierung auf bloss zwei Amtsprachen beschränken. Coop [98] ist der Ansicht, dass überall dort, wo das Gefährdungspotential nicht eindeutig und gravierend ist, die Elimination solcher Stoffe und Produkte unternehmenseigenen Entscheiden vorbehalten sein sollte und nicht durchwegs gesetzlich zu regeln sei.

SH [22], TG [23] BL [36], GSG [71], ZH [72], SZ [101], BD ZH [119], AR [120], BS [166], SO [171], UK [172] und TI [118] kritisieren das System der Fachbewilligungen und beantragen eine grundlegende Überarbeitung. Sanu [18] hingegen begrüsst die Neuerungen im Bereich der Fachbewilligungen.

BL [36], GBI [88], SGB [105] und TI [118] wünschen eine Präzisierung der personenbezogenen Vor-schriften. GP [106] und WWF [167] finden es äusserst wichtig, das Instrument der personenbezogenen Vorschriften beizubehalten und auszubauen. Ausbildung und Information erschienen als unverzichtbare Instrumente für ein hohes Schutzniveau.

KVS [59] und TVS [70] finden, der Ausdruck "Stand der Technik" lasse sehr viel Interpretationsspielraum offen. Deshalb seien zu diesem Begriff entsprechende Richtlinien und Empfehlungen auszuarbeiten. VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], AGVS [95] und VSchS [111] beantragen, den Stand der Technik durch das BUWAL in Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen zu erarbeiten. Zudem verlangen VSLF [38], SGCI [56], ecoswiss [60], AGVS [95], GBI [88], SGB [105], KVS [59], TVS [70] und VSchS [111], die betroffenen Kreise für die Ausarbeitung der Departementsverordnungen frühzeitig einzubeziehen. SGCI [56], ecoswiss [60], AGVS [95], KVS [59] und SKW [62] lehnen Alleingänge der Schweiz ab. Neue Verbote und Beschränkungen dürften nicht vor entsprechenden Regelungen in der EU wirksam werden. Des weiteren seien gemäss VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], AGVS [95], swissmem [94] und VSchS [111] die Stoffe, wenn immer möglich, mit der CAS-Nr. zu versehen.

GL [47], GR [99] und AI [117] unterstützen ausdrücklich die vorhandenen Unterschiede zum EU-Recht, die sich in der Praxis gut eingespielt hätten und aufgrund der speziellen Verhältnisse in der Schweiz gerechtfertigt seien.

Für GSG [71], BL [36], GL [47], LU [66], SZ [101] und UK [172] geht die im Chemikaliengesetz vorgesehene Liberalisierung des Bewilligungssystems in den vorliegenden Entwürfen zu weit. Gemäss BL [36], GL [47], LU [66], SZ [101], AI [117], TI [118] und UK [172] ist es widersprüchlich, dass der Wechsel zu einem auf Selbstkontrolle der Inverkehrbringer basierenden System mit einem fast vollständigen Abbau der erforderlichen fachlichen Voraussetzungen (Sachkenntnispflicht) für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen kombiniert wird. Für BL [36] und GL [47] wird damit das bestehende Schutzniveau in Frage gestellt.

Ciba [51] erwartet von der ChemRRV, dass angestrebte Verbote und andere Risikoreduktionsmassnahmen in der CH und in der EU zeitgleich wirksam werden. Damit werde der freie Markt in Europa nicht behindert und Substanzen, die im einen Rechtsraum verboten sind, könnten nicht im anderen Rechtsraum noch zum Abbau der Lager verramscht werden.

CP [53] schliesst sich grundsätzlich der Stellungnahme von Prométerre [31] an.

SBMV [58] befürwortet explizit die Vereinfachung durch den Wegfall der Giftscheine und die Ablösung des Giftverantwortlichen durch die Chemikalienansprechperson.

SVC [64] ist der Meinung, dass einige Regelungen betreffend der Ausbildungsanforderungen und der Bewilligungen mangelhaft formuliert seien. Insbesondere müsse die Bewilligungserteilung restriktiv gehandhabt werden und dürfe nicht fast automatisch an Personen vergeben werden, die keine Ausbildung in der Schweiz erhalten haben. Eine Ergänzungsausbildung müsse vorgesehen sein. SVC [64] verlangt, dass es für ChemikerInnen FH oder Chemieingenieure FH keine Art der Diskriminierung gegenüber anderen Chemikern gebe. Des weiteren befürchtet der SVC [64], dass ein einseitiger Transfer der Verantwortung an Firmen dem Ziel der Risiko-Reduktion widerspreche.

M [65] beantragt den Begriff "Antiquitäten" zu definieren, da dieser in einigen Anhängen vom Verbot ausgenommen werde. Zudem wird beanstandet, dass in verschiedenen Anhängen das Verbot in denjenigen Fällen aufgehoben werde, wo ein eingeführtes Produkt später wieder ausgeführt wird.

GSG [71] und ZH [72] begrüssen die Beibehaltung der gemäss Stoffverordnung und Gift-Verbotsverordnung bestehenden Einschränkungen und Verbote sowie die Aufnahme von weiteren Bestimmungen über bestimmte Gruppen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen in der ChemRRV.

NE [74] und VS [109] betrachten die ChemRRV als für die Kantone notwendig, da sie gemäss NE [74] gleichzeitig eine Harmonisierung mit dem Gemeinschaftsrecht bringe und die traditionelle föderalistische Aufgabenteilung im Vollzug respektiere.

Gemäss SGAH [85] beinhaltet die ChemRRV zusätzliche Restriktionen für "besonders gefährliche" Substanzen, was Prioritäten unter den verschiedenen Substanzen und Produkten impliziere. Diese Prioritäten seien aber